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Baumschutzsatzung

Um den Bestand an Bäumen, Hecken und Sträuchern in der grünen Stadt Königs Wusterhausen zu erhalten, das Landschaftsbild zu beleben und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, hat die Stadtverordnetenversammlung eine Baumschutzsatzung beschlossen. Die Satzung regelt den schonenden Umgang mit der Natur, soll vor allem die landschaftsprägende und ökologische Bedeutung von einheimischen Laub- und Nadelgehölzen unterstreichen und dazu beitragen, dass wichtiger Lebensraum für die Tiere erhalten bleibt. Damit dient sie den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft.

Welche Pflanzen sind durch die Satzung geschützt?
Die Baumschutzsatzung schützt folgende (übrigens auch abgestorbene) Gehölze (gemessen wird in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden):
  • Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm,
  • Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Eberesche, Kornelkirsche und Stechpalme mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm,
  • mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 25 cm aufweisen,
  • Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 180 cm Höhe,
  • Fassadenbegrünungen wenn sie als Ersatz- oder Ausgleichspflanzung angelegt wurden,
  • Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken, Sträucher und Feldgehölze von weniger als 180 cm Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (siehe unten) gepflanzt wurden,
  • Obstbäume ab einem Stammumfang von 100 cm, Walnuss und Esskastanie ab einem Stammumfang von 60 cm.
Fällungen und wesentliche Veränderungen der Baumkrone durch Schnittmaßnahmen in der Vegetationsperiode vom 1. März bis zum 30. September sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.
Solaranlagen, Fernsehantennen usw. sind so anzubringen, dass der vorhanden geschützte Baumbestand erhalten bleibt.
Weitere Bestimmungen zum Schutz von Bäumen finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Der Schutz von Bäumen als Naturdenkmal, in Alleen, von Streuobstbeständen, von Nist-, Brut- und Lebensstätten ist im Brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) geregelt.

Gibt es Bäume und Sträucher, für die die Satzung nicht gilt?
Diese Satzung gilt u. a. nicht für
  • Obstbäume (Ausnahmen siehe oben),
  • Pflegeschnitte an Zierschnitthecken oder Ziersträuchern,
  • Wald (nach Entscheidung der zuständigen Forstbehörde),
  • Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien,
  • Bäume in Einzelgärten einer Kleingartenanlage,
  • Abgestorbene Bäume (Pappeln, Eschenahorn, Fichten Douglasien und Thuja).
Die vorgesehene Fällung bzw. Rodung ist der Stadt jedoch mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Mit der Fällung darf erst nach erfolgter Kontrolle durch die zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung bzw. der Baumschutzbeauftragten begonnen werden.

Was ist verboten?
Es ist verboten, die geschützten Bäume, Sträucher und Hecken zu beseitigen, zu zerstören und zu beschädigen, z. B. durch Ausschachtungen, Befestigung des Wurzelbereichs mit einer wasserundurchlässigen Decke wie Asphalt oder Beton, das Ausschütten von Salzen, Säuren, Laugen usw., den Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln, das Einschlagen von Nägeln, Krampen usw., das Umwickeln mit Draht oder das Einritzen der Rinde. Der Kronenschnitt zur Herstellung von Kopfbäumen und die Kronenkappung sind ebenfalls nicht erlaubt.

Was ist erlaubt?
Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter die Verbote. Dies sind insbesondere:
  • die Beseitigung abgestorbener Äste im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
  • die Behandlung von Wunden,
  • der pflanzentypische Rückschnitt von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung.
Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert dürfen selbstverständlich getroffen, müssen der Stadt jedoch unverzüglich gemeldet werden.

Gibt es Ausnahmen von der Regel?
Auf Antrag kann die Stadt Ausnahmen von den Verboten der Baumschutzsatzung zulassen, z. B. wenn das Gehölz krank ist oder die Gefahrenbeseitigung oder die baurechtliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Wo stelle ich einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung/Baumfällung
Ausnahmen können bei der Stadt schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Dem Antrag ist neben der Zustimmung des Grundstückseigentümers eine Bestandsskizze beizufügen, auf der Standort, Art, Höhe, Stammumfang und gegebenenfalls Ausdehnung des zu fällenden Baumes/Gehölzes zu erkennen sind. In Einzelfällen kann die Stadt ein Gutachten über die Vitalität oder Standsicherheit verlangen. Die Antragsformulare sind im Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen, im Sachgebiet Tiefbau sowie im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de erhältlich. Nach der Antragstellung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Grünflächenverwaltung, der eine umfassende Beurteilung vornimmt. Der Bescheid ist gebührenpflichtig.

Was muss ich tun, wenn ich ein Grundstück bebauen möchte, auf dem geschützte Bäume stehen?
Eine detaillierte Übersicht über die geschützten Bäume auf dem Grundstück sowie ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung/Fällung werden parallel zum Bauantrag bei der Stadt Königs Wusterhausen eingereicht. Wer bauen möchte, sollte sich möglichst vor dem Grundstückskauf bzw. der konkreten Planung mit der Grünflächenverwaltung der Stadt zu möglichen Baumfällungen abstimmen.

Was muss ich bei Ersatzpflanzungen beachten?
Bei einer Ausnahmegenehmigung kann der Antragsteller verpflichtet werden, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Die Ersatzpflanzung richtet sich in der Regel nach dem Stammumfang, dem Zustand, der Vitalität und der Art des zu entfernenden Baumes. Welche Ersatzpflanzung vorgenommen werden soll, wird in der Regel vor Ort besprochen.

Was tun, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist?
Ist eine Ersatzpflanzung aus Platzgründen ganz oder teilweise unmöglich, so muss der Antragsteller eine Ausgleichszahlung leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird von den Mitarbeitern der Grünflächenverwaltung ermitttelt und von der Stadt zweckgebunden für Ersatzpflanzungen verwendet.

Wer sich nicht an die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.