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Straßenreinigung & Winterdienst

In Königs Wusterhausen umfasst die Straßenreinigungspflicht die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege sowie den Winterdienst. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten und Wartehallen. Gehwege sind alle Straßenteile, die für die Nutzung von Fußgängern vorgesehen sind, unabhängig von ihrem Ausbauzustand. Gemeinsame Rad- und Gehwege gelten ebenfalls als Gehwege. Unbefestigte Flächen zwischen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, sowie den angrenzenden Anliegergrundstücken müssen ebenfalls gereinigt bzw. im Winter geräumt und gestreut werden. In verkehrsberuhigten Bereichen gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Aufgabenverteilung
Die Stadt betreibt innerhalb der geschlossenen Ortschaften die Reinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Plätze, Gehwege usw. sowie der Bushaltestellen und Wartehallen. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden nur die Ortsdurchfahrten von der Stadt Königs Wusterhausen gereinigt und winterdienstlich behandelt. Darüber hinaus überträgt die Stadt Aufgaben an die Grundstückseigentümer, die je nachdem, in welcher Straße sie Anlieger sind, unterschiedliche Pflichten haben. Dementsprechend variiert auch die Höhe der Straßenreinigungsgebühren. Welche Straße zu welcher Reinigungsgruppe gehört, welche Aufgaben mit der Zugehörigkeit zur jeweiligen Reinigungsgruppe verbunden sind und welche Gebühren sich daraus ableiten, ist in der Straßenreinigungssatzung sowie der Straßenreinigungsgebührensatzung detailliert aufgeführt und kann auf der Webseite der Stadt unter www.koenigs-wusterhausen.de nachgelesen werden.

Was muss ich beim Winterdienst beachten?
Wurde die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen, sind sie verpflichtet, den Winterdienst durchzuführen. Der Winterdienst umfasst das Schneeräumen und Streuen auf den Fahrbahnen oder Gehwegen bei Schnee- und Eisglätte. Die Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freigehalten sowie bei Eis- und Schneeglätte mit geeigneten Streustoffen bestreut werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, z. B. bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Brückenaufgängen oder Wegen mit starkem Gefälle. Grünflächen und Pflanzen dürfen nicht mit Streusalz oder salzhaltigem Schnee in Berührung kommen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unbedingt notwendig behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten müssen ebenfalls von Eis und Schnee freigehalten werden.

Der Winterdienst muss in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte verrichtet werden. Nach 20.00 Uhr ist er werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu verrichten. Wenn die Streumittelwirkung nicht mehr gegeben ist, muss das Streuen unverzüglich wiederholt werden.

Was gibt es bei der Straßenreinigung zu beachten?
Wurde die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern übertragen, so müssen sie die Fahrbahnen und Gehwege sauber halten. Kehricht und sonstiger Unrat (wie z. B. Laub, Papier, u. a.) sind nach dem Beendigen der Säuberung unverzüglich zu entfernen und dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum zwischengelagert werden. Zu den zu reinigenden Flächen gehören im straßenreinigungsrechtlichem Sinne nicht nur der Gehweg, sondern auch alle unbefestigten Teile und Flächen zwischen den angrenzenden Grundstücken und der Fahrbahn.

Wie berechnen sich die Gebühren für die Straßenreinigung?
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung sowie den Winterdienst der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren. Die Stadt trägt 25 % der Gesamtkosten.

Die Kosten für die von der Stadt erbrachten Leistungen der Straßenreinigung und des Winterdienstes werden durch die Veranlagungsmeter geteilt. Die Veranlagungsmeter leiten sich aus der Summe aller Frontlängen der Grundstücke ab, die entlang der Straße erschlossen werden.

Die Anzahl der monatlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, dem auch die Zuordnung zu den einzelnen Gruppen zu entnehmen ist.

Wer seiner Reinigungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße verhängt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Fahrbahnen und Gehwege nicht sauber gehalten sowie bei Schnee und Glätte nicht geräumt und gestreut werden.