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Kitasatzung

Die Kita-Satzung der Stadt Königs Wusterhausen regelt die Betreuung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten sowie für andere ergänzende Angebote. Außerdem wird in dieser Satzung die Höhe der Beiträge und Pauschalen festgelegt.

Welches sind die Kriterien für die Aufnahme in eine Kindertagesstätte?
Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes sind der Rechtsanspruch auf Betreuung sowie der Abschluss eines entsprechenden Betreuungsvertrages. Bis zum dritten Lebensjahr kann der Rechtsanspruch auf Betreuung auch durch eine Kindertagespflege oder eine Eltern-Kind-Gruppe erfolgen. Bei der Neuaufnahme ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die die Eignung des Kindes zum Besuch der Einrichtung bestätigt. Wünschen nach einem bestimmten Kita-Platz kann nur nach Verfügbarkeit entsprochen werden.

Wie sind die Betreuungszeiten geregelt?
Der Betreuungsumfang richtet sich nach dem Bedarf. Bei Aufnahme des Kindes wird vertraglich eine Betreuungszeit vereinbart. Die tatsächlichen Bringe- und Abholzeiten sind - unter Einhaltung der Vorgaben der Kitasatzung - individuell zwischen Eltern und der betreffenden Einrichtung abzustimmen. Schließzeiten werden im Kitaausschuss beschlossen und rechtzeitig durch Aushänge in der Einrichtung bekanntgegeben.

Wo melde ich mein Kind an?
Die Antragstellung für Einrichtungen in städtischer und freier Trägerschaft erfolgt immer bei der Stadt Königs Wusterhausen im Sachgebiet Bildung und Familie. Bei städtischen Einrichtungen erfolgt hier auch der Abschluss der Betreuungsverträge. Bei Einrichtungen in freier Trägerschaft werden die Betreuungsverträge mit den freien Trägern geschlossen.

Wann endet der Betreuungsvertrag?
Das Betreuungsverhältnis in Kindertagesstätten endet automatisch beim Erreichen der Schulpflicht zum 31.07. des jeweiligen Jahres. Bei Hortkindern endet der Betreuungsvertrag mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe zum 31.07. des jeweiligen Jahres. Sollte danach weiterer Betreuungsbedarf bestehen, wird der Betreuungsanspruch auf Antrag von der Stadt erneut geprüft und über die Weiterbetreuung entschieden. Der bestehende Betreuungsvertrag kann aber auch fristgemäß gekündigt werden (die Kündigungsfrist für Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder beträgt 1 Monat zum Monatsende). Die Kündigung bedarf der Schriftform und der Unterschrift beider Sorgeberechtigten. Maßgebend ist der Posteingang in der Stadtverwaltung. Die Stadt Königs Wusterhausen hat das Recht zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages, wenn
  • ein Kind länger als 2 Monate unentschuldigt den Betreuungsplatz nicht in Anspruch nimmt,
  • schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vereinbarungen im Betreuungsvertrag, die Kita-Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen wird.
Kann ich den Betreuungsvertrag auch vorübergehend, z. B. während der Ferien kündigen?
Eine Kündigung des Betreuungsvertrages nur für die Schließ- und Ferienzeiten mit anschließendem Antrag zur Wiederaufnahme des Kindes ist unzulässig.

Wie sind die Schließzeiten?
Die Einrichtungen schließen an max. 16 Wochentagen im Jahr sowie Heiligabend und Silvester.

Muss ich auch während der Schließzeiten bezahlen?
Schließzeiten befreien nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge. Während der Schließzeiten der Kindertagesstätten kann die Betreuung auf Antrag in einer anderen Einrichtung erfolgen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Inanspruchnahme der Ersatzbetreuung des jeweiligen Jahres gestellt werden. Im Antrag sind die Gründe für die Ersatzbetreuung zu nennen und durch Nachweise zu belegen.

Muss ich einen Kita-Beitrag entrichten?
Die Gebühren für die Kindertagesbetreuung werden im Land Brandenburg stufenweise abgeschafft. Bereits seit 2018 werden für das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung keine Elternbeiträge mehr erhoben. Seit August 2023 ist das vorletzte Kita-Jahr beitragsfrei. Für das erste von drei Kita-Jahren müssen ab August 2024 keine Kita-Gebühren mehr entrichtet werden.

Die aktuell geltende Kindertagesstättensatzung der Stadt Königs Wusterhausen finden Sie unter: www.koenigs-wusterhausen.de