5. Vollmacht, Betreuungs- & Patientenverfügung
5.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln.
In einer Vollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden.
Die Vollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Sie unterliegt keiner Formvorschrift, muss aber persönlich unterschrieben werden. Es kann ratsam sein, die Vollmacht beglaubigen oder notariell bestätigen zu lassen.
Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können, oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann schreiben Sie eine Betreuungsverfügung.
In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll.
Die Betreuungsverfügung richtet sich an die Betreuungsabteilung des zuständigen Amtsgerichtes.
Der jeweilige Betreuer wird durch die Betreuungsabteilung des zuständigen Amtsgerichtes bestellt und kontrolliert.
Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll.
Da der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist und Patientenverfügungen auch umstritten sind, sollten Sie sich die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihrem Arzt abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden.
Es empfiehlt sich, eine Vollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu machen.
Auskünfte:
Gemeinde Steinhagen, Wohnberatung "Blick-Winkel" und Pflegeberatung
Herr Hellweg
Zimmer 108
Telefon: 05204 997-108
E-Mail: stefan.hellweg@steinhagen.de
Mobiles Hospizteam Steinhagen
Mobil: 0172 1877259
E-Mail: hospizsteinhagen@gmail.com
Internet: www.mobiles-hospizteam-steinhagen.de
Betreuungsstelle des Kreises Gütersloh
Herr Schipper
Telefon: 05241 852386
E-Mail: abt33_wtg@kreis-guetersloh.de
Internet: www.kreis-guetersloh.de
Hospiz- und Palliativ-Verein Gütersloh e. V.
Hochstr. 19, 33332 Gütersloh
Telefon: 05241 7089022
Internet: www.hospiz-und-palliativmedizin.de
Beratungen immer mittwochs nach Terminabsprache
SKFM für den Kreis Gütersloh e. V.
Telefon: 05242 902050
Andrea Domke
E-Mail: andrea.domke@skfm-kreisgt.de
Jennie Schmid-Zirnsak
E-Mail: jennie.schmid-zirnsak@skfm-kreisgt.de
Internet: www.skfm-kreisgt.de
5.2 Testament
Mit einem Testament wird sichergestellt, dass der Nachlass nach den Wünschen des Verstorbenen verteilt wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen.
Ehrenamtliche Frauen und Männer begleiten auf Wunsch Kranke, Sterbende oder deren Angehörige. Sie helfen Angehörigen bei der Betreuung Schwerkranker und begleiten Kranke und Sterbende entsprechend ihrer Bedürfnisse. Auch gibt es nach einem Todesfall die Möglichkeit der Begleitung, durch die versucht wird, die Trauer zu begreifen und zu bewältigen.
Nähere Informationen erhalten Sie:
Mobiles Hospizteam Steinhagen
Mobil: 0172 1877259
E-Mail: hospizsteinhagen@gmail.com
Internet: www.mobiles-hospizteam-steinhagen.de
Palliativnetz Gütersloh
Telefon: 05246 5026161
E-Mail: palliativnetz-guetersloh@t-online.de
Internet: www.palliativnetz-guetersloh.de
Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln.
In einer Vollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden.
Die Vollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Sie unterliegt keiner Formvorschrift, muss aber persönlich unterschrieben werden. Es kann ratsam sein, die Vollmacht beglaubigen oder notariell bestätigen zu lassen.
Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können, oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann schreiben Sie eine Betreuungsverfügung.
In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll.
Die Betreuungsverfügung richtet sich an die Betreuungsabteilung des zuständigen Amtsgerichtes.
Der jeweilige Betreuer wird durch die Betreuungsabteilung des zuständigen Amtsgerichtes bestellt und kontrolliert.
Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll.
Da der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist und Patientenverfügungen auch umstritten sind, sollten Sie sich die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihrem Arzt abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden.
Es empfiehlt sich, eine Vollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu machen.
Auskünfte:
Gemeinde Steinhagen, Wohnberatung "Blick-Winkel" und Pflegeberatung
Herr Hellweg
Zimmer 108
Telefon: 05204 997-108
E-Mail: stefan.hellweg@steinhagen.de
Mobiles Hospizteam Steinhagen
Mobil: 0172 1877259
E-Mail: hospizsteinhagen@gmail.com
Internet: www.mobiles-hospizteam-steinhagen.de
Betreuungsstelle des Kreises Gütersloh
Herr Schipper
Telefon: 05241 852386
E-Mail: abt33_wtg@kreis-guetersloh.de
Internet: www.kreis-guetersloh.de
Hospiz- und Palliativ-Verein Gütersloh e. V.
Hochstr. 19, 33332 Gütersloh
Telefon: 05241 7089022
Internet: www.hospiz-und-palliativmedizin.de
Beratungen immer mittwochs nach Terminabsprache
SKFM für den Kreis Gütersloh e. V.
Telefon: 05242 902050
Andrea Domke
E-Mail: andrea.domke@skfm-kreisgt.de
Jennie Schmid-Zirnsak
E-Mail: jennie.schmid-zirnsak@skfm-kreisgt.de
Internet: www.skfm-kreisgt.de
5.2 Testament
Mit einem Testament wird sichergestellt, dass der Nachlass nach den Wünschen des Verstorbenen verteilt wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen.
- Eigenhändiges geschriebenes Testament: Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig niedergeschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt werden oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden.
- Gemeinsames Testament von Ehegatten: Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte handschriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und
- Notariell aufgesetztes Testament: Das öffentliche vor dem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügung aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können dann in der Regel nicht aufkommen
Zunamen unterschreiben.
Ehrenamtliche Frauen und Männer begleiten auf Wunsch Kranke, Sterbende oder deren Angehörige. Sie helfen Angehörigen bei der Betreuung Schwerkranker und begleiten Kranke und Sterbende entsprechend ihrer Bedürfnisse. Auch gibt es nach einem Todesfall die Möglichkeit der Begleitung, durch die versucht wird, die Trauer zu begreifen und zu bewältigen.
Nähere Informationen erhalten Sie:
Mobiles Hospizteam Steinhagen
Mobil: 0172 1877259
E-Mail: hospizsteinhagen@gmail.com
Internet: www.mobiles-hospizteam-steinhagen.de
Palliativnetz Gütersloh
Telefon: 05246 5026161
E-Mail: palliativnetz-guetersloh@t-online.de
Internet: www.palliativnetz-guetersloh.de