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Hilfen bei Pflegebedürftigkeit

3.1 Pflegeberatung

Es besteht gegenüber der Pflegekasse ein Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung und Fallbegleitung (§ 7a SGB XI). Häufig wird die Beratung telefonisch angeboten, auf expliziten Wunsch ist die Beratung jedoch in der eigenen Wohnung bzw. in der Einrichtung durchzuführen. Einen Beratungstermin erhalten Sie innerhalb von 2 Wochen. Die Pflegeberatung zielt darauf ab, den Pflegebedürftigen eine umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen zukommen zu lassen und auf die dazu erforderlichen Maßnahmen hinzuwirken. Auch Angehörige haben Anspruch auf individuelle Fallbegleitung und Pflegeberatung durch die Pflegekasse.

Neben der Pflegeberatung durch die Pflegekassen stehen Ihnen auch die Pflegeberater/innen der Städte und Gemeinden vor Ort, sowie die Mitarbeiter/innen des Kreises (Fachbereiche Gesundheit und Soziales) zur Verfügung. Auch viele Wohlfahrtsverbände, Pflegedienste und Einrichtungen von Pflegeleistungen bieten Pflegeberatung an, häufig auch bei Ihnen zu Hause. Informationen erhalten Sie außerdem über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit unter 030 3406066-02.

Sind Sie privat versichert, wenden Sie sich an das Unternehmen, bei dem Sie versichert sind, oder an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln, www.pkv.de. Die "COMPASS Private Pflegeberatung" erreichen Sie telefonisch unter der Rufnummer 0800 1018800 sowie im Internet unter www.compass-pflegeberatung.de.

Seit 2017 vermittelt KoNAP NRW Ihnen die passenden Beratungsangebote in Ihrer Nähe. Zu erreichen ist der Pflegewegweiser unter 0800 4040044 oder im Internet auf www.verbraucherzentrale.nrw/konap-nrw.

Weitere Informationen sowie einen Fragen und Antworten Katalog mit häufig gestellten Fragen finden Sie auch im Internet: www.pflege-kreis-borken.de

Hilfereiche Internetseiten zum Thema Pflege sind außerdem
  • www.bundesgesundheits-ministerium.de/themen/pflege
  • www.bundesgesundheits-ministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html
  • Portal des Bundesministeriums (BMFSFJ) mit Informationen zur Pflege
    www.wege-zur-pflege.de
  • sowie telefonische Beratung und schnelle Hilfe für Angehörige unter:
    Telefon: 030 20179131
Bundesministerium für Gesundheit
Telefon: 030 3406066-02

Verband Private Krankenversicherung e. V.
Telefon: 0221 9987-0

KoNAP Pflegewegweiser
Telefon: 0800 4040044

3.2 Leistungen der Pflegekasse (nach SGB XI)

Gesetzliche Pflegeversicherung
Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Dabei handelt es sich um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf der Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Die vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beauftragten Gutachter bewerten die Pflegebedürftigkeit in sechs verschiedenen Kriterien oder Modulen. Dabei kommt es nicht darauf an festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen und Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie selbstständig die Person bei der Bewältigung ihres Alltags ist - was kann sie und was kann sie nicht mehr? Dazu werden ihre Fähigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen begutachtet.

Weitere Informationen: www.pflege-kreis-borken.de

Informationen zu Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege oder Tages- und Nachtpflege finden Sie in den jeweiligen Unterrubriken.

3.3 Häusliche Pflege

Häusliche Pflege bezeichnet die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer Wohnung bzw. ihrer häuslichen Umgebung außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen. Die häusliche Pflege ermöglicht Pflegebedürftigen, in ihrem familiären Umfeld versorgt zu werden.

Häusliche Pflege kann von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld der pflegebedürftigen Person geleistet werden (pflegende Angehörige), auch wenn diese Pflegepersonen keine einschlägige Ausbildung haben. Professionelle ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen unterstützen und entlasten gegen Entgelt die Pflegepersonen bei ihrer Pflegetätigkeit.

Die Pflegekasse bietet folgende Leistungen an:

Pflegesachleistung
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Je nach Pflegegrad besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen bis zu folgenden monatlichen Gesamtwerten:

PFLEGEGRAD 1: -*
PFLEGEGRAD 2: 689 Euro
PFLEGEGRAD 3: 1.298 Euro
PFLEGEGRAD 4: 1.612 Euro
PFLEGEGRAD 5: 1.995 Euro
* Im Pflegegrad 1 kann der Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat auch zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflegedienste eingesetzt werden.

Pflegegeld
Anstelle der Pflegesachleistung kann auch Pflegegeld beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person die notwendige Pflegehilfe selbst beschafft. Mit dem Pflegegeld kann die pflegerische Leistung von Angehörigen, Nachbarn oder anderen helfenden Personen finanziell anerkannt werden. Es beträgt monatlich:

PFLEGEGRAD 1: -
PFLEGEGRAD 2: 316 Euro
PFLEGEGRAD 3: 545 Euro
PFLEGEGRAD 4: 728 Euro
PFLEGEGRAD 5: 901 Euro

Sach- und Geldleistung
Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch in kombinierter Form beantragt werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.
Im Internet finden Sie verschiedene Pflegegeldrechner.

Wohnraumanpassung
Sind aufgrund von Pflegebedürftigkeit Umbaumaßnahmen in der Wohnung erforderlich (z. B. Verbreiterung von Türen oder Einbau eines Duschliftes), gewährt die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro Zuschuss pro Maßnahme. Näheres siehe unter "Wohnberatung/-förderung".
Pflegekurse
Die Pflegekassen und die Pflegewerkstätten in einigen Krankenhäusern bieten für Angehörige und andere Interessierte kostenlose Kurse an, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten in häuslicher Pflege vermittelt werden.

Pflegehilfsmittel
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, bis zur Höhe von 40 Euro monatlich. Außerdem stellt die Pflegekasse leihweise technische Hilfsmittel wie Rollstühle oder Pflegebetten zur Verfügung.

Soziale Absicherung der Pflegeperson
Bei einem Pflegeumfang von mindestens 10 Stunden pro Woche sind Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, leistet die Pflegekasse auf Antrag auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Leistungsberechtigt sind Personen, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Darunter fallen vor allem dementiell Erkrankte, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Die Pflegekasse erstattet die zweckgebundenen Leistungen für konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen oder Angehörigen entstehen, in Höhe von 125 Euro pro Monat.

Weitere Informationen zu Betreuungs- und Entlastungsleistungen unter "Betreuungs- und Entlastungsleistungen (AnFöVO)"

3.4 Tages- und Nachtpflege

Kann die häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden, haben Pflegebedürftige zudem Anspruch auf Tages- und Nachtpflege.
So kann ein pflegebedürftiger Mensch auch dann versorgt werden, wenn die Pflegeperson beispielsweise ihrem Beruf nachgeht.

Die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten für die soziale Betreuung und die notwendige Behandlungspflege werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Die Höhe dieser monatlichen Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

PFLEGEGRAD 1: 125* Euro
PFLEGEGRAD 2: 689 Euro
PFLEGEGRAD 3: 1.298 Euro
PFLEGEGRAD 4: 1.612 Euro
PFLEGEGRAD 5: 1.995 Euro
*Einsetzbarer Entlastungsbetrag

Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) im Einzelfall festgelegt.

WICHTIG:
Bei der Einstufung in Pflegegrade werden nicht nur körperliche, sondern gleichfalls geistige und seelische Beeinträchtigungen berücksichtigt.

Weitere Informationen: www.pflege-kreis-borken.de

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und / oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Tages- und Nachtpflege trägt die pflegebedürftige Person selbst.

3.5 Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege

Pflegende Angehörige unterliegen häufig durch die Doppelbelastung von Pflege, Beruf und/oder Familie einer extremen Belastung und benötigen entsprechende "Aus-Zeiten" wie Urlaub. Aber auch durch Krankheit können sie mitunter die Pflege kurzfristig nicht ausüben. In solchen Situationen ist es möglich, Leistungen der Pflegekassen zu beanspruchen.

Verhinderungspflege
Werden Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2, 3, 4 oder 5 seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen zu Hause betreut und versorgt, der vorübergehend verhindert ist, haben die Betroffenen Anspruch auf Verhinderungspflege. Dabei ist es unerheblich, ob der pflegende Angehörige erkrankt ist, wichtige Termine wahrnehmen muss oder einfach eine Auszeit benötigt. Auch der zeitliche Umfang spielt keine Rolle. Als Vertretung kann sowohl die Hauptpflegeperson als auch der Betroffene für einen Ersatz sorgen. Manchmal ist es möglich, dass kurzfristig Nachbarn, Freunde oder Verwandte einspringen, aber auch ein ambulanter Pflegedienst kann mit der Verhinderungspflege beauftragt werden. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Tage im Kalenderjahr die Kosten einer häuslichen Ersatzpflegekraft, maximal 1.612 Euro.

Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege wird definiert als eine befristete Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in einem Pflegeheim. Mit der Kurzzeitpflege lassen sich zeitlich begrenzte Notsituationen überbrücken, z. B. wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder wenn sich der Gesundheitszustand der zu pflegenden Person kurzzeitig verschlechtert bzw. als Übergang zwischen einem Krankenhausaufenthalt und der Rückkehr nach Hause. Kurzzeitpflege greift auch, wenn in der Wohnung von Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind, die einer weiteren Pflege zu Hause als Grundlage dienen.
Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI übernimmt die Pflegekasse die vollstationäre Kurzzeitpflege, d. h. die Kosten für die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen im Kalenderjahr in Höhe von maximal 1.612 Euro.

In einem Kalenderjahr können sowohl vier Wochen Verhinderungspflege als auch vier Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit, für bis zu acht Wochen Leistungen der Pflegekassen zu beziehen.

3.6 Vollstationäre Pflege

Der Anspruch auf vollstationäre Pflege ist nach § 43 SGB XI davon abhängig, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Nach den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Pflegekassen kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorliegen bei
  • Fehlen einer Pflegeperson
  • fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen
  • drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen
  • drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen
  • Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen
  • räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI) nicht verbessert werden können.
Die Kosten für einen Pflegeplatz hängen zum einen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, zum anderen von der Höhe der einzelnen Bestandteile des Heimentgeltes. Diese Bestandteile sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Sie werden nach entsprechenden Verhandlungen mit den Einrichtungen vom Landschaftsverband WestfalenLippe bzw. vom Landesverband der Pflegekassen verbindlich festgelegt.

Die Heimkosten setzen sich zusammen aus
  • Pflegekosten
  • Unterkunfts- und Verpflegungskosten
  • Investitionskosten
  • Ausbildungszuschlag in NRW
Wenn Sie einen Platz in einem Pflegeheim suchen:
Beratung und Hilfe finden Sie bei den Ansprechpersonen für Fragen rund um die Pflege bei Ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (siehe Kapitel "Angebote in den Kommunen").

Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie die Angebote verschiedener Einrichtungen miteinander vergleichen.

Weitere Informationen: www.pflege-kreis-borken.de


Pflegekosten
Die Pflegekosten hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit der Person und dem Pflegesatz der Einrichtung ab.

Im Bereich der Pflegekosten - und nur hier - finanzieren die Pflegekassen in einem bestimmten Umfang den Heimaufenthalt. Der Leistungsbetrag der Pflegekassen liegt maximal bei:

PFLEGEGRAD 1: 125 Euro
PFLEGEGRAD 2: 770 Euro
PFLEGEGRAD 3: 1.262 Euro
PFLEGEGRAD 4: 1.775 Euro
PFLEGEGRAD 5: 2.005 Euro

Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, sind grundsätzlich vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen.

Unterkunfts- und Verpflegungskosten
Diese Kosten sind, wie beim Verbleib in der eigenen Wohnung, vom Heimbewohner selbst zu begleichen.

Reichen jedoch die eigenen finanziellen Mittel zur Deckung der Pflege- sowie der Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht aus, kann ein Antrag auf aufstockende Leistung durch Sozialhilfe gestellt werden. Anträge auf Sozialhilfe können Sie bei der Kreisverwaltung Borken Fachbereich Soziales, oder in den Rathäusern der Städte und Gemeinden stellen.

Alle vollstationären Pflegeeinrichtungen sind in Kapitel "Angebote in den Kommunen" aufgelistet.

Kreis Borken
Fachbereich Soziales
Burloer Str. 93
46325 Borken
Ruth Weddeling
Telefon: 02861 681-4793
E-Mail: r.weddeling@kreis-borken.de

Investitionskosten
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger von Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Sie sind in jeder Einrichtung - abhängig z. B. von Alter und Ausstattung der Einrichtung - unterschiedlich hoch. Zur Deckung dieser Kosten kann in NRW Pflegewohngeld bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

Beim Pflegewohngeld handelt es sich nicht um Sozialhilfe, sondern um eine Leistung nach dem Landespflegerecht NRW. Anträge auf Pflegewohngeld werden bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten bearbeitet.
Die Gewährung von Pflegewohngeld ist vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners abhängig.

Der Bewohnerbeirat vertritt die Interessen der Bewohner und Bewohnerinnen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung und dem Träger. Mit seiner Hilfe können die älteren Menschen ihre Wünsche und Vorstellungen einbringen. Ziel ist vor allem, eine gegenseitige Information sowie Hilfestellungen bei Problemen zu geben. Mitglieder des Bewohnerbeirats können auch Personen sein, die nicht in der Einrichtung wohnen, z. B. Angehörige.

Die Heimaufsicht dient dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und ist daher Ansprechperson sowohl für die älteren Menschen selbst als auch für ihre Angehörigen und Betreuenden. Da alle Senioren- und Pflegeheime der staatlichen Aufsicht unterliegen, überprüft sie diese auch in regelmäßigen Abständen dahingehend, ob die gesetzlichen Vorschriften und die vereinbarten Standards eingehalten werden, die der Einrichtungsträger zu erfüllen hat. Ebenso berät und unterstützt sie das Leitungspersonal und den Träger der Einrichtung.

3.7 Palliativpflege

Im Mittelpunkt der Palliativpflege stehen schwerstkranke und sterbende Menschen mit ihren Bedürfnissen und Rechten sowie Schmerztherapie, lindernde Pflege und Zuwendung. Die palliativmedizinische Versorgung kann sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in stationären Einrichtungen erfolgen.
Zudem haben schwerstkranke Menschen und Sterbende Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Ambulante Pflegeteams können diesen Menschen ein würdevolles Sterben mit möglichst wenig Schmerzen ermöglichen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Verordnung durch den Hausarzt/die Hausärztin oder einen Krankenhausarzt bzw. eine Krankenhausärztin. Informationen zur Palliativpflege finden Sie in Rubrik "Angebote in den Kommunen" jeweils unter Ziffer 8.

3.8 Stationäre und Teilstationäre geriatrische Krankenhausversorgung

Die Altersheilkunde (Geriatrie) hat die Aufgabe, Einschränkungen in der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit im Alter zu mildern oder zu verhindern. Um diese Ziele zu erreichen, werden in den geriatrischen Krankenhausabteilungen individuelle Therapien eingesetzt und in einer ganzheitlichen Betreuung aktiv umgesetzt.

Im Kreisgebiet bieten folgende Krankenhäuser eine geriatrische Abteilung mit geriatrischer Tagesklinik an:
St.-Marien-Krankenhaus
Am Boltenhof 7
46325 Borken
Telefon: 02861 97-0
Internet: www.klinikum-westmuensterland.de

Lukas-Krankenhaus
Zum Lukaskrankenhaus 1
48599 Gronau
Telefon: 02562 79-0
Internet: www.lukas-gronau.de

Palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD)
Internet: www.pkd-kreis-borken.de

Viele ältere Menschen werden nach akuten Erkrankungen, Stürzen, Unfällen oder Schlaganfällen zunächst in einem Akutkrankenhaus versorgt. Besteht nach Abschluss dieser Behandlung der Bedarf für eine Anschlussheilbehandlung, wird von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt bzw. vom sozialen Dienst des Krankenhauses eine Rehabilitationsmaßnahme vorgeschlagen und bei der Krankenkasse beantragt. Ebenso kann der Hausarzt bzw. die Hausärztin für Menschen, die zu Hause versorgt werden, eine solche Maßnahme beantragen.

3.9 Hilfen für pflegende Angehörige

Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden in NRW in und von ihren Familien betreut. Diese stellen damit sicher, dass Pflegebedürftige weiter in ihrem vertrauten Umfeld leben können.
Die Pflegereform hat viele Verbesserungen für den häuslichen Pflegealltag gebracht. Wenn der Pflegefall aber konkret eintritt, sind in kurzer Zeit viele entscheidende Dinge zu klären. Weitere Informationen.

Rat und Information bekommen Sie bei den Ansprechpersonen für Fragen rund um die Pflege bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen (siehe Kapitel "Angebote in den Kommunen").

oder beim Kreis Borken:
Kreis Borken
Fachbereich Soziales - Heimaufsicht
Burloer Str. 93
46325 Borken
Telefon: 02861 681-4793

KoNAP NRW
Telefon: 0800 4040044
Internet: www.verbraucherzentrale.nrw/konap-nrw

Datenbank Unterstützungsangebote: www.pflegewegweiser-nrw.de

Weitere Internetseite: www.mags.nrw/unterstuetzung-pflegender-angehoeriger

Der Verein Wir pflegen e. V. möchte die Anliegen der pflegenden Angehörigen in die Pflegegremien und an die Politik tragen, um die Rechte zur Unterstützung in der Familienpflege zu stärken.
Wir pflegen e. V.
Telefon: 0251 48446320
E-Mail: info@wir-pflegen.nrw
Internet: www.wir-pflegen.nrw

Das 2017 vom Land NRW initiierte "KompetenzNetz" Angehörigenunterstützung und Pflegeberatung (KoNAP NRW) unterstützt Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Die Verbraucherzentrale hat die Koordinierung in NRW übernommen. Durch KoNAP soll kein neues Beratungsangebot in Nordrhein-Westfalen geschaffen werden. Vielmehr werden bestehende Strukturen erfasst, verbessert und transparent gestaltet. Ratsuchende werden über eine zentrale Telefonnummer in die jeweils passende Beratungsstelle gelotst.

Hilfreiche Internetseiten
  • www.wege-zur-pflege.de
  • www.pflegelotse.de
  • www.aok-gesundheitsnavi.de
  • www.bkk-pflegefinder.de
  • www.der-pflegekompass.de
  • www.unfallkasse-nrw.de
  • www.wohnen-im-wandel.de
  • www.curendo.de
  • www.bundesgesundheits-ministerium.de/themen/pflege
  • www.beim-pflegen-gesund-bleiben.de
3.10 Besondere Hilfen bei Demenzerkrankungen

Demenz - dieser Begriff steht für eine Vielzahl von diagnostizierbaren Krankheitsformen des wichtigsten Organs des Menschen, des Gehirns. Die Folge ist eine deutliche Abnahme der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Das Gesundheits- und Sozialwesen gewährleistet eine angemessene Versorgung und Betreuung der Betroffenen.

Speziell bei konkreten Fragen zur Diagnose und Therapie, zum Umgang mit demenzkranken Angehörigen, zu Leistungen der Pflegeversicherung, zum Betreuungsrecht und zu wichtigen Anlaufstellen vor Ort liefern Betreuungsgruppen, Gesprächskreise, Selbsthilfegruppen und Treffpunkte für pflegende Angehörige auch im Kreisgebiet in fast jeder Stadt oder Gemeinde.

Die gesetzlichen Krankenkassen tragen alle Kosten für Maßnahmen, die der Behandlung von Krankheiten dienen und im sogenannten Leistungskatalog stehen. Das bezieht sich auf Arztbesuche, verschreibungspflichtige Medikamente, therapeutische Maßnahmen oder Hilfsmittel, die im Zuge einer Demenz erforderlich sind. Soweit ärztlich verschrieben, werden die Kosten für häusliche Krankenpflege ebenfalls abgedeckt. Auch für Vorsorgeuntersuchungen, Beratungsgespräche, Therapien, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Heil- und Hilfsmittel (z. B. Massagen, Bäder, Krankengymnastik) übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten unter der Voraussetzung einer ärztlichen Verordnung.

Unterstützung mittels Leistungen aus der Pflegeversicherung hängen vom Pflegegrad ab. Betroffene sollten diesen regelmäßig prüfen lassen.

Weitere Informationen
Der "Runde Tisch Demenz" hat die Broschüre "Psychische Erkrankungen im Alter" herausgegeben, der konkrete Hilfsangebote im Kreisgebiet beschreibt. Die Broschüre ist hier zu beziehen:


Runder Tisch Demenz
beim Kreis Borken (Geschäftsstelle)
Burloer Str. 93
46325 Borken
Regina Kasteleiner
Telefon: 02861 681-5855
E-Mail: r.kasteleiner@kreis-borken.de

Telefon: 0251 520227-660
E-Mail: regionalbuero-muenster@rb-apd.de
Internet: www.alter-pflege-demenz-nrw.de/

Deutsche Alzheimer-Gesellschaft e. V.
Telefon: 01803 171017, 0302 593795-14
Internet: www.deutsche-alzheimer.de

Einzelheiten zu Hilfsangeboten bei Demenzerkankungen mit detaillierten Hilfemöglichkeiten dazu finden Sie in Rubrik "Angebote in den Kommunen".