4.3 Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können volljährige, geschäftsfähige Personen ihre Behandlungswünsche für Situationen festhalten, in denen sie nicht mehr selbst entscheiden können. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügung genau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Ärztin oder der Arzt, aber auch alle anderen Personen, die mit Ihrer medizinischen Behandlung befasst sind, zum Beispiel Krankenhaus- und Pflegepersonal, müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie schwer die Patientin oder der Patient erkrankt ist. Wenn Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigt haben oder das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis für Sie bestellt hat, ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sie darf nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen. Sollte die Patientenverfügung nicht wirksam sein oder in einer bestimmten Situation nicht zutreffen, wird Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt, z. B. indem Angehörige befragt werden.
Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern oder ggf. zu ändern, damit für die behandelnden Ärzte kein Zweifel besteht, dass die Verfügung Ihren aktuellen Willen widerspiegelt. Erneuerungen sind insbesondere angebracht, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern, zum Beispiel durch Scheidung oder die Diagnose einer schweren Krankheit. Deshalb sollte im Vorfeld mit den Angehörigen über die Wünsche gesprochen werden.
Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich sind, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Dafür müssen Sie in der Patientenverfügung genau bezeichnen, ob Sie in eine indizierte ärztliche Behandlung oder pflegerische Begleitung einwilligen oder diese ablehnen. Die Ärztin oder der Arzt, aber auch alle anderen Personen, die mit Ihrer medizinischen Behandlung befasst sind, zum Beispiel Krankenhaus- und Pflegepersonal, müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, wie schwer die Patientin oder der Patient erkrankt ist. Wenn Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter bevollmächtigt haben oder das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis für Sie bestellt hat, ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sie darf nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillens setzen. Sollte die Patientenverfügung nicht wirksam sein oder in einer bestimmten Situation nicht zutreffen, wird Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt, z. B. indem Angehörige befragt werden.
Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern oder ggf. zu ändern, damit für die behandelnden Ärzte kein Zweifel besteht, dass die Verfügung Ihren aktuellen Willen widerspiegelt. Erneuerungen sind insbesondere angebracht, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern, zum Beispiel durch Scheidung oder die Diagnose einer schweren Krankheit. Deshalb sollte im Vorfeld mit den Angehörigen über die Wünsche gesprochen werden.