5.1 Leistungen der Pflegeversicherung
Um Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, müssen Sie zum Einen pflegebedürftig sein und zum Anderen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Bevor Sie zum ersten Mal einen Leistungsantrag stellen können, müssen Sie in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang pflegeversichert gewesen sein. Das nennen die Versicherungen Wartezeit.
Pflege zu Hause
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden möchten, stellt die Pflegeversicherung Ihnen dafür verschiedene Leistungen zur Verfügung.
Pflegegeld
Sie können Pflegegeld erhalten, wenn Sie mindestens in den Pflegegerad 2 eingestuft werden. Dieser Betrag ist dafür gedacht, Ihren Angehörigen oder den pflegenden Personen eine Anerkennung zukommen zu lassen. Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie sich laut Gesetz (§ 37 Abs. 3 SGB XI) in Abhängigkeit von Ihrem Pflegegrad für den weiteren Anspruch auf Leistungsbezug beraten lassen: Bei Pflegegrad 2 und 3 gilt dies halb-, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Ziel dieser Beratung ist es, Ihre Pflege sicherzustellen sowie Ihre Pflegeperson - regelmäßig und praktisch - pflegefachlich zu unterstützen. Die Beratung ist kostenfrei. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Pflegedienst.
Sachleistungen
Anstelle des Pflegegeldes können Sie auch Sachleistungen beanspruchen. Das bedeutet: Sie erhalten Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, der Medikamenteneinnahme sowie bei der Haushaltsführung als Sachleistung durch qualifizierte Pflegekräfte. Diese müssen mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung stehen.
Infrage kommen Pflegekräfte,
Finanzierung und Sozialleistungen
Leistungen der Hilfe zur Pflege können Pflegebedürftige erhalten, die entweder
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Modul 1
Mobilität
Modul 2
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4
Selbstversorgung
Modul 5
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Modul 7
Außerhäusliche Aktivitäten
Modul 8
Haushaltsführung
Monatliche Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung
Pflegegrad = PG
PG 1
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
- €
Sachleistung (ambulant)
- €
Tages- oder Nachtpflege
- €
Stationäre Pflege
125 €
PG 2
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
332 €
Sachleistung (ambulant)
761 €
Tages- oder Nachtpflege
689 €
Stationäre Pflege
770 €
PG 3
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
573 €
Sachleistung (ambulant)
1.432 €
Tages- oder Nachtpflege
1.298 €
Stationäre Pflege
1.262 €
PG 4
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
765 €
Sachleistung (ambulant)
1.778 €
Tages- oder Nachtpflege
1.612 €
Stationäre Pflege
1.775 €
PG 5
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
947 €
Sachleistung (ambulant)
2.200 €
Tages- oder Nachtpflege
1.995 €
Stationäre Pflege
2.005 €
Jährliche Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Pflegegrad = PG
Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen pro Jahr)
(max. 3.386 €)
PG 1
- €
PG 2
1.774 €
PG 3
1.774 €
PG 4
1.774 €
PG 5
1.774 €
Verhinderungspflege (max. 6 Wochen pro Jahr)
(max. 2.418 €)
PG 1
- €
PG 2
1.612 €
PG 3
1.612 €
PG 4
1.612 €
PG 5
1.612 €
Kombinationsleistung
Sie können auch Pflegegeld und Sachleistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Kombinationsleistung bedeutet, dass die Pflege zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) und zum Teil von einer Pflegefachkraft (etwa von einem ambulanten Pflegedienst) erbracht wird. Das Pflegegeld wird dabei um den Prozentsatz gemindert, den Sie in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Insgesamt darf die Summe beider Prozentsätze nicht mehr als 100 betragen.
Verhinderungspflege
Kann Ihre Pflegeperson Sie wegen Krankheit oder Urlaub nicht betreuen, haben Sie für bis zu sechs Wochen im Jahr Anspruch auf Verhinderungspflege.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und zur Kostenerstattung für folgende Leistungen gedacht:
Schöpfen Sie das Budget für Pflegesachleistungen nicht aus, können Sie bis zu 40 Prozent Ihres jeweiligen Höchstanspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Dies ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Wichtig ist, dass Ihre Pflegeversicherung entsprechende Leistungen als erstattungsfähig anerkennt (§ 45a Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Auch Nachbarschaftshilfe kann dazu zählen. Den Umwandlungsanspruch in Höhe von bis zu 40 Prozent müssen Sie nicht vorab beantragen.
Den Umwandlungsanspruch können diejenigen in Anspruch nehmen, die entweder Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder die Kombinationsleistung beziehen. Bei Fragen zu etwaigen Verrechnungen bei Kostenerstattungen können Sie sich an eine Pflegeberatung oder Ihre Krankenkasse wenden.
Tages- und Nachtpflege
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn es zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, haben Sie einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dafür müssen Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:
Auch Ihre Pflegeperson ist sozial abgesichert, wenn sie mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen die Woche für Sie sorgt.
Pflege zu Hause
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden möchten, stellt die Pflegeversicherung Ihnen dafür verschiedene Leistungen zur Verfügung.
Pflegegeld
Sie können Pflegegeld erhalten, wenn Sie mindestens in den Pflegegerad 2 eingestuft werden. Dieser Betrag ist dafür gedacht, Ihren Angehörigen oder den pflegenden Personen eine Anerkennung zukommen zu lassen. Als Empfänger von Pflegegeld müssen Sie sich laut Gesetz (§ 37 Abs. 3 SGB XI) in Abhängigkeit von Ihrem Pflegegrad für den weiteren Anspruch auf Leistungsbezug beraten lassen: Bei Pflegegrad 2 und 3 gilt dies halb-, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Ziel dieser Beratung ist es, Ihre Pflege sicherzustellen sowie Ihre Pflegeperson - regelmäßig und praktisch - pflegefachlich zu unterstützen. Die Beratung ist kostenfrei. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Pflegedienst.
Sachleistungen
Anstelle des Pflegegeldes können Sie auch Sachleistungen beanspruchen. Das bedeutet: Sie erhalten Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, der Medikamenteneinnahme sowie bei der Haushaltsführung als Sachleistung durch qualifizierte Pflegekräfte. Diese müssen mittelbar oder unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung stehen.
Infrage kommen Pflegekräfte,
- die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind, mit denen die Pflegekasse/Pflegeversicherung einen Vertrag nach §77 Abs.1 SGB XI abgeschlossen hat,
- die bei der Pflegekasse angestellt sind.
Finanzierung und Sozialleistungen
Leistungen der Hilfe zur Pflege können Pflegebedürftige erhalten, die entweder
- nicht pflegeversichert sind oder
- Leistungen der Pflegeversicherung nicht erhalten, weil ihr Pflegebedarf nicht dauerhaft vorhanden ist
- oder die Leistungen der Pflegekasse nicht den tatsächlichen pflegerischen Bedarf decken.
Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Modul 1
Mobilität
Modul 2
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4
Selbstversorgung
Modul 5
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Modul 7
Außerhäusliche Aktivitäten
Modul 8
Haushaltsführung
Monatliche Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung
Pflegegrad = PG
PG 1
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
- €
Sachleistung (ambulant)
- €
Tages- oder Nachtpflege
- €
Stationäre Pflege
125 €
PG 2
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
332 €
Sachleistung (ambulant)
761 €
Tages- oder Nachtpflege
689 €
Stationäre Pflege
770 €
PG 3
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
573 €
Sachleistung (ambulant)
1.432 €
Tages- oder Nachtpflege
1.298 €
Stationäre Pflege
1.262 €
PG 4
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
765 €
Sachleistung (ambulant)
1.778 €
Tages- oder Nachtpflege
1.612 €
Stationäre Pflege
1.775 €
PG 5
Entlastungsbetrag (ambulant)
125 €
Pflegegeld (ambulant)
947 €
Sachleistung (ambulant)
2.200 €
Tages- oder Nachtpflege
1.995 €
Stationäre Pflege
2.005 €
Jährliche Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Pflegegrad = PG
Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen pro Jahr)
(max. 3.386 €)
PG 1
- €
PG 2
1.774 €
PG 3
1.774 €
PG 4
1.774 €
PG 5
1.774 €
Verhinderungspflege (max. 6 Wochen pro Jahr)
(max. 2.418 €)
PG 1
- €
PG 2
1.612 €
PG 3
1.612 €
PG 4
1.612 €
PG 5
1.612 €
Kombinationsleistung
Sie können auch Pflegegeld und Sachleistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Kombinationsleistung bedeutet, dass die Pflege zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (zum Beispiel Angehörige) und zum Teil von einer Pflegefachkraft (etwa von einem ambulanten Pflegedienst) erbracht wird. Das Pflegegeld wird dabei um den Prozentsatz gemindert, den Sie in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Insgesamt darf die Summe beider Prozentsätze nicht mehr als 100 betragen.
Verhinderungspflege
Kann Ihre Pflegeperson Sie wegen Krankheit oder Urlaub nicht betreuen, haben Sie für bis zu sechs Wochen im Jahr Anspruch auf Verhinderungspflege.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und zur Kostenerstattung für folgende Leistungen gedacht:
- Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende
- Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags
- für Aufwendungen in der Tages- und/oder Nachtpflege
- zur Kostenerstattung bei der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege
- für Aufwendungen ambulanter Pflegedienste (nicht jedoch für Kosten aus dem Bereich der Selbstversorgung, z. B. Hauswirtschaft, Betreuung)
- für Aufwendungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag (beachten Sie dabei die nach Landesrecht anerkannten Angebote)
Schöpfen Sie das Budget für Pflegesachleistungen nicht aus, können Sie bis zu 40 Prozent Ihres jeweiligen Höchstanspruchs für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Dies ist der sogenannte Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Wichtig ist, dass Ihre Pflegeversicherung entsprechende Leistungen als erstattungsfähig anerkennt (§ 45a Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Auch Nachbarschaftshilfe kann dazu zählen. Den Umwandlungsanspruch in Höhe von bis zu 40 Prozent müssen Sie nicht vorab beantragen.
Den Umwandlungsanspruch können diejenigen in Anspruch nehmen, die entweder Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder die Kombinationsleistung beziehen. Bei Fragen zu etwaigen Verrechnungen bei Kostenerstattungen können Sie sich an eine Pflegeberatung oder Ihre Krankenkasse wenden.
Tages- und Nachtpflege
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn es zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, haben Sie einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dafür müssen Sie mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:
- Sie brauchen nur für einige Stunden am Tag oder in der Nacht jemanden, der auf Sie achtgibt
- Sie möchten Ihre Pflegeperson zumindest teilweise entlasten
- Sie möchten Ihrer Pflegeperson ermöglichen, (teil)erwerbstätig zu sein
- Sie benötigen umfangreichere Unterstützung wegen einer kurzfristigen Verschlimmerung Ihrer Pflegebedürftigkeit
Auch Ihre Pflegeperson ist sozial abgesichert, wenn sie mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen die Woche für Sie sorgt.