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5.2 Pflegeunterstützungsgeld

Angehörige, die als Angestellte erwerbstätig sind, können bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um im Akutfall eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Beschäftigte, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG (Pflegezeitgesetz) für die Dauer von bis zu zehn Arbeitstagen geltend machen, haben einen Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Arbeitsentgelts gegenüber der Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen: Pflegeunterstützungsgeld.