5.3 Leistungen des Sozialhilfeträgers
Die Finanzierung von Pflegeleistungen übernehmen zum einen die Pflegeversicherung und zum anderen der oder die Pflegebedürftige selbst. Hat er oder sie nicht genügend eigene Finanzmittel zur Verfügung, müssen Eltern, Ehepartner (auch getrennt lebend oder geschieden) und Kinder im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einspringen. Wenn ihnen das nicht ausreichend gelingt, kann beim jeweiligen Landratsamt (in kreisfreien Städten einfach nur im Sozialamt) Hilfe zur Pflege beantragt werden. Die Hilfe zur Pflege erfolgt auf der Grundlage des SGB XII im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege.