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Der Stichtag und die Schulanmeldung

Die Grundschule als gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens umfasst die ersten vier Jahrgangsstufen. Für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht. Jüngere Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Die Schulanmeldung

Die fristgerechte Anmeldung Ihres Kindes zum Unterricht in der zuständigen Grundschule ist Pflicht. Die zuständige Grundschule ist in der Regel die, die dem Zuhause des Schulanfängers am nächsten liegt.

Ein Antrag auf Rückstellung ist ebenfalls im Rahmen der Schulanmeldefristen zu stellen. Die Schulaufsicht entscheidet dann nach Vorlage der Begründung - das kann die Stellungnahme der Kindertagesstätte sein, das Gutachten eines Schularztes oder eines Schulpsychologen. Auch ein Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme kann in diesem Rahmen gestellt werden. Schulanmeldungsfristen sollten am besten frühzeitig bei der zuständigen Grundschule erfragt werden.

Zur Schulanmeldung bringen Eltern bitte mit:
  • die eigenen Personalpapiere des anmeldenden Erziehungsberechtigten
  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • sonstige Personalpapiere des Kindes