Vorsorge für den Todesfall
Vorsorge für den Todesfall
Testamentsfragen
Sie möchten im Todesfall Ihr Vermögen anders verteilen als es nach dem Gesetz vorgesehen ist? Dann empfiehlt es sich, ein Testament zu verfassen. Im Testament muss Ihr Wille klar und unmissverständlich erkennbar sein sowie die Erben und die Verteilung des Erbes benannt werden.
Für das Testament gelten strenge Formvorschriften. Werden sie nicht beachtet, ist es ungültig. So muss zum Beispiel der gesamte Text des Testamentes vom Erblasser eigenhändig handschriftlich geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Es ist nicht möglich, den Text mit der Schreibmaschine zu schreiben oder ihn einer anderen Person zu diktieren.
Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben, erneuern oder abändern. Ein Testament kann gegen eine Hinterlegungsgebühr bei einem Notar oder beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden.
Zentrales Testamentsregister
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag geführt. Dort werden automatisch alle Testamente erfasst, die notariell beurkundet wurden. Eigenhändige Testamente, die registriert werden sollen, müssen zur amtlichen Verwahrung zum Nachlassgericht gebracht werden. Das Register wird in jedem Sterbefall geprüft.
Für die Aufnahme in das Register werden einmalige Gebühren erhoben. Diese decken alle Dienstleistungen ab, die in Zusammenhang mit der Registrierung anfallen.
Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei der Bundesnotarkammer:
Telefon: 0800 3550700 (gebührenfrei)
E-Mail: info@testamentsregister.de
Internet: www.testamentsregister.de
Bestattungsvorsorgevertrag
Immer mehr Bestattungsunternehmen bieten eine individuelle Beratung und, wenn erwünscht, einen Vorsorgevertrag an. In einem solchen Vertrag werden alle Einzelheiten, von Ablauf über Umfang bis hin zu persönlichen Wünschen für das eigene Begräbnis, festgehalten. Da die Leistungen von Bestattungsvorsorgeverträgen erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, müssen diese nicht im Voraus bezahlt werden. Sicherer ist es jedoch, die veranschlagten Kosten aus dem restlichen Vermögen herauszulösen und auf ein separates Konto zu hinterlegen.
Testamentsfragen
Sie möchten im Todesfall Ihr Vermögen anders verteilen als es nach dem Gesetz vorgesehen ist? Dann empfiehlt es sich, ein Testament zu verfassen. Im Testament muss Ihr Wille klar und unmissverständlich erkennbar sein sowie die Erben und die Verteilung des Erbes benannt werden.
Für das Testament gelten strenge Formvorschriften. Werden sie nicht beachtet, ist es ungültig. So muss zum Beispiel der gesamte Text des Testamentes vom Erblasser eigenhändig handschriftlich geschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Es ist nicht möglich, den Text mit der Schreibmaschine zu schreiben oder ihn einer anderen Person zu diktieren.
Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben, erneuern oder abändern. Ein Testament kann gegen eine Hinterlegungsgebühr bei einem Notar oder beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung hinterlegt werden.
Zentrales Testamentsregister
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer im gesetzlichen Auftrag geführt. Dort werden automatisch alle Testamente erfasst, die notariell beurkundet wurden. Eigenhändige Testamente, die registriert werden sollen, müssen zur amtlichen Verwahrung zum Nachlassgericht gebracht werden. Das Register wird in jedem Sterbefall geprüft.
Für die Aufnahme in das Register werden einmalige Gebühren erhoben. Diese decken alle Dienstleistungen ab, die in Zusammenhang mit der Registrierung anfallen.
Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei der Bundesnotarkammer:
Telefon: 0800 3550700 (gebührenfrei)
E-Mail: info@testamentsregister.de
Internet: www.testamentsregister.de
Bestattungsvorsorgevertrag
Immer mehr Bestattungsunternehmen bieten eine individuelle Beratung und, wenn erwünscht, einen Vorsorgevertrag an. In einem solchen Vertrag werden alle Einzelheiten, von Ablauf über Umfang bis hin zu persönlichen Wünschen für das eigene Begräbnis, festgehalten. Da die Leistungen von Bestattungsvorsorgeverträgen erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, müssen diese nicht im Voraus bezahlt werden. Sicherer ist es jedoch, die veranschlagten Kosten aus dem restlichen Vermögen herauszulösen und auf ein separates Konto zu hinterlegen.