Familie, Pflege & Beruf
Familie, Pflege und Beruf
Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Einzigartigkeit jeder Pflegesituation.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Diese Regelung gilt gegenüber allen Betrieben. Für die Zeit der Freistellung kann eine Lohnersatzleistung - das Pflegeunterstützungsgeld - bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.
Pflegezeit
Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Ein Rechtsanspruch besteht nur gegenüber Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Familienpflegezeit
Angestellte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte können ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen.
Zinsloses Darlehen
Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit besteht ein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen können Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie unter www.wege-zur-pflege.de weitere Informationen zum Thema Familie, Pflege und Beruf.
Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Einzigartigkeit jeder Pflegesituation.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Angehörige haben die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Diese Regelung gilt gegenüber allen Betrieben. Für die Zeit der Freistellung kann eine Lohnersatzleistung - das Pflegeunterstützungsgeld - bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden.
Pflegezeit
Mit der Pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Ein Rechtsanspruch besteht nur gegenüber Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Familienpflegezeit
Angestellte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte können ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen.
Zinsloses Darlehen
Zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit besteht ein Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen können Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Beim Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhalten Sie unter www.wege-zur-pflege.de weitere Informationen zum Thema Familie, Pflege und Beruf.