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Weitere soziale Leistungen

Weitere soziale Leistungen

Jeder, der in eine finanzielle Notlage geraten ist, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist, dass zum Beispiel das Einkommen aus der Rente die Bedarfsgrenze unterschreitet und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Vorher ist zu klären, ob eine finanzielle Hilfe nicht vorrangig von anderen Sozialleistungsträgern wie Rentenversicherungsanstalten, Kranken- oder Pflegekassen gewährt werden kann.
Leistungen aus der Sozialhilfe sind grundsätzlich nicht zurückzuzahlen. Es sei denn, die Sozialhilfegewährung ist zum Beispiel durch falsche Angaben oder Verschweigen von Einkommen oder Vermögen herbeigeführt worden oder wird aufgrund erst noch zu verwertenden Vermögens als Darlehen gewährt.

Wie viel Leistungen Sie erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch, wenn Sie in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben.
Zu beachten ist jedoch, dass nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung das Einkommen der Kinder oder Eltern unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden kann.

Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt dient als laufende Leistung der regelmäßigen Sicherung des täglichen Lebensbedarfs. Sie umfasst die notwendigen Aufwendungen für Verpflegung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energiekosten und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Die Höhe der laufenden Leistungen richtet sich nach Regelsätzen, die von Zeit zu Zeit der allgemeinen Preisentwicklung angepasst werden. Neben den Regelsätzen können, sofern individuelle Voraussetzungen vorliegen, Mehrbedarfe gewährt werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in angemessenem Umfang übernommen. Die Beiträge der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung werden ebenfalls als Bedarf anerkannt.

Einmalige Leistungen sind bis auf wenige Ausnahmen in den Regelbedarf einbezogen und damit pauschaliert.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Reichen Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für Ihren notwendigen Lebensunterhalt aus?
Dann können Sie die Grundsicherung beantragen.
Darin sind alle Leistungen, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden, enthalten.
Die Grundsicherung hilft Ihnen dabei, die Kosten für Ihr tägliches Leben zu bezahlen.

Einen Anspruch auf Grundsicherung sollten Sie prüfen lassen, wenn Ihre Altersrente unter 1.000,00 Euro liegt. Dieser Betrag kann wegen der Anerkennung der Mietkosten innerhalb des Kreisgebietes variieren.

Sie werden gerne durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs Soziales beraten, wenn Sie Fragen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung haben.

Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel
Kohlenstraße 132, 34121 Kassel
Telefon: 0561 1003-0 und 0561 1003-1274

Hilfe zur Pflege
Wenn Sie in Folge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf Pflege angewiesen sind, können Sie Hilfe zur Pflege nach SGB XII erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Einkommen und Ihr Vermögen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Der Anspruch besteht zudem nur, wenn Sie vorher bei Ihrer Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben und diese von der Pflegekasse abgelehnt wurden oder sie nicht ausreichen.
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege.

Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege können Sie sich gerne an den Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel wenden.

Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel
Kohlenstraße 132, 34121 Kassel
Telfon: 0561 1003-0 und 0561 1003-1231

Wohngeld
Die Wohnungsmieten bzw. Belastungen für Wohneigentum sind bei vielen älteren Menschen die größten Ausgabeposten. Wenn Sie kein ausreichendes Einkommen haben, können Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen.
Die Wohngeldbehörde prüft dann Ihren Anspruch. Bezieher von Grundrenten (all diejenigen, die 33 Jahre an Beitragszeiten erreicht haben) bekommen einen Einkommensfreibetrag. Ein Nachweis muss erbracht werden.

Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldbehörde auch online gestellt werden. Zur Fristwahrung reicht zunächst ein formloser Antrag aus. Der Vordruck muss dann nachgereicht werden. Das Wohngeld kann nur ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, gezahlt werden.

Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten, haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld. Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine Transferleistungen (wie z. B. Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen, da bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtig werden.
Die zahlende Stelle prüft, ob das Wohngeld höher sein könnte als eine Transferleistung, dann kann ein Anspruch auf Wohngeld günstiger sein.

Fachbereich Soziales des Landkreises Kassel
Ritterstraße 1, 34466 Wolfhagen oder
Kohlenstraße 132, 34121 Kassel
Telefon: 0561 1003-5040 und 0561 1003-0

Befreiung von Rundfunkgebühren
Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.

Wer dauerhaft in einem Pflegeheim oder in einer Behinderteneinrichtung lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen.