Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Von A wie Antrag bis T wie Trauung - Was ist zu beachten?

Anmeldung Eheschließung ("Aufgebot")

Der Heiratsantrag ist gemacht und nun folgen die konkreten Planungen. Was ist zu beachten?
Früher war es üblich, ein sogenanntes "Aufgebot" beim Standesamt zu bestellen. In einem öffentlichen Aushang mussten die Verlobten vor der Eheschließung ihre Heiratsabsicht bekannt geben, um jedermann die Gelegenheit zu geben, mögliche Einwände gegen diese Verbindung vorzubringen. Heute gibt es dieses Aufgebot nicht mehr. Stattdessen ist es zwingend notwendig die "Anmeldung der Eheschließung" vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich beim Standesamt der Stadt, in der einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) hat. Die anschließende standesamtliche Trauung selbst kann jedoch in jedem Standesamt in Deutschland vorgenommen werden. Das zuständige Wohnortstandesamt prüft bei der Anmeldung anhand der vorzulegenden Urkunden und Dokumente, ob evtl. Ehehindernisse bestehen oder die Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllt sind. Grundsätzlich hat jeder Heiratswillige seine Identität, seine Geburt, seinen Familienstand und seine Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Bei Auslandsbeteiligung sind oftmals zeitintensive Urkundenüberprüfungen erforderlich. Es sind Verfahren notwendig, um von der Beibringung der Ehefähigkeitszeugnisse durch das Oberlandesgericht befreit zu werden. In einigen Fällen müssen evtl. vorangegangene ausländische Scheidungsurteile zunächst noch für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden. Bitte erkundigen Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrem Wohnortstandesamt, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung beim Standesamt vorlegen müssen und mit welcher Verfahrensdauer Sie insgesamt rechnen müssen. Aus rechtlichen Gründen darf die Anmeldung der Eheschließung nicht länger als 6 Monate vor dem beabsichtigten Trautermin liegen.

Wenn Sie alle Ehevoraussetzungen erfüllen, steht Ihrer Trauung nichts mehr im Wege und Sie legen einen Termin zur standesamtlichen Trauung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt fest oder Ihre Anmeldeunterlagen werden zu Ihrem gewünschten Heiratsstandesamt geschickt. Sofern Sie woanders heiraten wollen, ist es sinnvoll im Voraus dort abzuklären, ob ihr gewünschter Heiratstermin noch verfügbar ist.

Namensführung

Bei der Anmeldung der Eheschließung wird festgelegt, welchen Namen Sie später führen möchten.

Kommt deutsches Namensrecht zum Tragen, so können Sie entweder
  • Ihre jeweiligen Namen behalten oder
  • als gemeinsamen Ehenamen den Geburts- oder Familiennamen eines Verlobten führen oder
  • derjenige, dessen Name nicht gemeinsamer Ehename wird, darf einen Doppelnamen führen.
Falls ausländisches Namensrecht zum Tragen kommt, sind weitere Namenskonstellationen möglich. Ihr Standesamt wird Sie im Anmeldegespräch dazu beraten.

Wissenswertes

Trauzeugen
Schon seit einigen Jahren ist es nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, dass Trauzeugen bei Ihrer Trauung anwesend sind. Aufgrund der traditionellen und persönlichen Bedeutung ist die Anwesenheit von Trauzeugen aber nach wie vor beliebt.

Bei der Anmeldung der Eheschließung brauchen Sie die Trauzeugen noch nicht zu benennen.

Wichtig:
Trauzeugen müssen volljährig, der deutschen Sprache mächtig sein und gültige Ausweisdokumente besitzen!

Ringtausch
Ein beliebter Hochzeitsbrauch ist der gegenseitige Ringtausch nach dem Ja-Wort. Als äußeres Zeichen der ewigen Liebe und Verbundenheit gehört das für viele Paare zur Trauung dazu. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.

Stammbuch
Eine schöne Tradition ist, sich gemeinsam ein Stammbuch auszusuchen und die Heiratsurkunde im Stammbuch während der Trauzeremonie in Empfang zu nehmen. Es besteht aber keine Verpflichtung ein Stammbuch zu erwerben.

Ablauf Trauung
An Ihrem großen Tag sollten Sie ca. 20 Minuten vor Ihrem eigentlichen Termin im Standesamt erscheinen. Denken Sie an Ihre Ausweispapiere - Brautpaar und ggfs. Trauzeugen müssen sich ausweisen können.

Der/Die Standesbeamte/in wird Sie in Empfang nehmen, die Ausweise kontrollieren und Sie fragen, ob sich Änderungen seit der Anmeldung Ihrer Eheschließung ergeben haben. In der Regel richtet der/die Standesbeamte/in ein paar feierliche Worte an Sie und Ihre Gäste - falls Sie dies nicht wünschen, lassen Sie es Ihre/n Standesbeamten/in wissen.

Danach geben Sie sich das gegenseitige Ja-Wort. Als letztes wird eine Niederschrift vorgelesen, die das Brautpaar, ggfs. die Trauzeugen und der/die Standesbeamte/in unterschreiben.

Im Anschluss erhalten Sie Ihre Eheurkunden, ggfs. Stammbuch und die Unterlagen wieder ausgehändigt, die sie zur Anmeldung vorlegen mussten.

Foto-/Video-/Tonaufnahmen
Ton- und/oder Bildaufnahmen sind im Trauzimmer während der Trauung nur in Absprache mit dem/der Standesbeamten/in erlaubt. Im eigenen Interesse an einer störungsfreien Trauung sollten Sie vor der Trauung absprechen, wann und an welcher Stelle während der Trauzeremonie Fotos gemacht werden dürfen.

Standesamt - Kirche - freie Trauung - Wo ist der Unterschied?
Neben kirchlichen Trauungen erfreuen sich die sog. "Freien Trauungen" einer immer größeren Beliebtheit bei heiratswilligen Paaren, da man sich sowohl Zeit als auch Ort, sowie den Inhalt für die Trauung beliebig aussuchen kann. Im Gegensatz zu religiösen oder freien Trauungen ist aber nur die standesamtliche Trauung in Deutschland rechtswirksam. Wenn Sie also in Deutschland offiziell als "verheiratet" gelten wollen, ist für Sie eine standesamtliche Trauung erforderlich.

Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft, Ehevertrag?
Wenn es Ihnen auch schwerfällt, gerade im Trubel der Hochzeitsvorbereitungen daran zu denken: ein Ehevertrag und eine entsprechende anwaltliche Beratung können viele Unklarheiten beseitigen und damit unangenehmen Überraschungen vorbeugen.

Mit der Eheschließung vor dem Standesbeamten treten die zivilrechtlichen Vorschriften der Ehe gemäß §§ 1353 ff BGB ein.

In diesen sind u. a. die Namensgestaltung, die Haushaltsführung in der Familie und die gegenseitige Unterhaltspflicht geregelt. Es ist sinnvoll, sich vor der zivilrechtlichen Eheschließung über die Bedeutung und Konsequenzen einzelner Vorschriften des Ehe- und Familienrechtes zu informieren.

Auskunft z. B. über die Folgen des Vermögenserwerbs, Zugewinngemeinschaft, Ehevertrag etc. erhalten Sie von Rechtsanwälten und Notaren. Sie informieren auch über den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht, die Auswirkungen des Güterstandes auf das Erbrecht und die Regelungen im Zusammenhang mit der Geburt und der Erziehung von Kindern.

Auch wenn die wenigsten bei der Eheschließung an eine mögliche Auflösung der Ehe (Scheidung) denken wollen, so ist es doch sinnvoll, die Rechtsfolgen für beide Partner bei Scheidung oder Tod vorab zu bedenken. Das Gesetz sieht zahlreiche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten für Ehegatten vor. Gibt es solche Vereinbarungen in Form eines Ehevertrages gemäß § 1408 BGB nicht, so gelten im Falle des Scheiterns oder bei Auflösung der Ehe die gesetzlichen Regelungen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall von den zukünftigen Partnern für sinnvoll und angemessen gehalten werden.