Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts!
Alles wird gut
Gesundheitliche Probleme betreffen Frauen und Männer gleichermaßen, ebenso junge wie alte Menschen, und können die tägliche Routine stark einschränken. Leider besteht keine Möglichkeit, sich gegen jede Krankheit zu schützen. Im "Falle eines Falles" erfolgt die Primärversorgung als ambulante Behandlung durch niedergelassene Mediziner, die Akutversorgung stationär im Krankenhaus und, falls erforderlich, eine Reha-Maßnahme - die Kombination dieser drei Komponenten garantiert eine optimale Versorgung. Die daraus resultierenden Kosten übernehmen, je nach Zuständigkeit, die gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen.
Rehabilitation dient nicht nur der Erhaltung der körperlichen, beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit der Kranken, sie steigert auch die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Bewältigung von Krankheit und schwierigen Lebenssituationen. Während der Maßnahmen erfahren die Patientinnen und Patienten, wie sie selbst handeln können, um weitere akute Krankheitszustände nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen zu lassen und um die Auswirkungen chronischer Störungen einzugrenzen oder zu beherrschen. Nicht nur in der Human-, sondern auch in der Veterinärmedizin (z. B. bei Haus- und Nutztieren, Reitpferden) werden Rehabilitationsverfahren erfolgreich angewendet.
Die Leistungen zur Rehabilitation lassen sich wie folgt unterteilen:
Auch Personen, die noch nicht im Arbeitsleben stehen (z. B. Kinder, Jugendliche), oder sich bereits in Rente befindende Menschen können bestimmte Maßnahmen in Anspruch nehmen. Dadurch lässt sich verhindern, dass speziell Senioren nicht vorschnell in Pflegeeinrichtungen "abgeschoben" werden. Sie können dank geriatrischer Rehabilitationsmaßnahmen weiterhin im gewohnten Umfeld am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Eine weitere Leistung im Bereich medizinischer Rehabilitation besteht für Mütter und Väter in Form von diversen Kuren. Leistungen im Bereich Rehabilitation erfolgen durch Ärzte, Zahnärzte und über Personen aus anderen Heilberufen, wie z. B. Ergotherapeuten, Krankenschwestern, Physiotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten. Bei Letzteren ist ärztliche Aufsicht bzw. Anordnung erforderlich. Sollten ambulante Maßnahmen erfolglos bleiben, ist eine stationäre Rehabilitation vonnöten. Diese erfolgt, individuell abgestimmt auf die Bedürfnisse des Patienten, in Reha-Kliniken und ambulanten Reha-Einrichtungen. Unter dem Begriff "Rehabilitation" ist nicht nur die eigentliche Leistung zu betrachten. Wissenschaft und Forschung setzen alles daran, die Maßnahmen zur Wiedergewinnung und zum Erhalt der Gesundheit stetig zu optimieren.
Informationen zu gesetzlichen Regelungen finden Sie unter: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Indikationen - Gründe für eine Maßnahme
Nach einer Erkrankung oder nach einem Unfall muss dafür gesorgt werden, dass der Betroffene seinen Alltag so eigenständig wie möglich bewältigen kann bzw. seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Häufig reichen aber weder die Akutversorgung noch die stationäre Behandlung, um dem Patienten wieder ein geregeltes Leben zu ermöglichen und/oder ihn erneut ins Berufsleben zu integrieren.
Dann ist eine Maßnahme zur Rehabilitation angezeigt.
Intensive Betreuung in Form von Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt deshalb in vielen Fällen von Erkrankungen oder Störungen:
Wenn Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers gefährden oder mindern können oder aufgrund von Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auftreten könnte, muss dieses durch diverse Leistungen der gesetzlichen Versicherer mittels Rehabilitationsmaßnahmen verhindert werden. Hier gilt "Reha vor Rente". Auch Personen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, können Leistungen beantragen, damit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beseitigt bzw. gemindert wird oder einer Verschlimmerung entgegengewirkt werden kann. In diesen Fällen greift der Grundsatz "Reha vor Pflege".
Damit dem Antrag auf Bewilligung der Leistungen entsprochen werden kann, müssen diverse versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen vorliegen, z. B. der Versicherte hat die Wartezeit von 15 Jahren erreicht oder in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt. Auch der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellt eine Voraussetzung dar.
Zuständig sind folgende Leistungsträger:
Soll dagegen eine Reha-Maßnahme zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eingeleitet werden, findet die Finanzierung über die gesetzlichen Krankenkassen statt. Auch für Kinder und Jugendliche, für nicht berufstätige Erwachsene sowie für Rentner ist die gesetzliche Krankenversicherung Ansprechpartner als Leistungsträger.
In Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) entscheidet die Krankenkasse über den Antrag unter Berücksichtigung von Kriterien wie den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und der Begutachtungs-Richtlinie "Vorsorge und Rehabilitation". Der MDK ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachdem der Antrag auf Bewilligung beim Leistungsträger eingegangen ist, erfolgt eine Klärung zwischen den diversen Trägern hinsichtlich der Zuständigkeit. Sollte sich der als erstes Angesprochene nicht als befugt erweisen, muss er den Antrag an den zuständigen Träger weitergeben.
Kosten - Wer zahlt was?
Alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse, d. h. Arbeitnehmer ebenso wie Rentner, mitversicherte Ehepartner, Kinder und Jugendliche, haben grundsätzlich Anrecht sowohl auf medizinische Vorsorge- als auch auf Rehabilitationsmaßnahmen. In bestimmten Fällen, wenn z. B. die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist, liegt die Zuständigkeit vorrangig bei anderen Leistungsträgern wie etwa der Renten- oder Unfallversicherung.
Der zuständige Versicherer kommt für die Kosten der stationären und ambulanten medizinischen Rehabilitation auf, d. h. er übernimmt Kosten für z. B. Reise, Unterkunft und Verpflegung. Auch ärztliche und therapeutische Betreuung sowie medizinische Anwendungen werden finanziert.
Der betroffene Versicherte muss sich in Form von Zuzahlungen an einigen Kosten beteiligen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Ist der Leistungsträger die Rentenversicherung, besteht für viele Patienten die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Beteiligung befreien lassen.
Beim Leistungsträger Krankenkasse ist eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen nicht möglich. Hat der Patient jedoch seine Belastungsgrenze erreicht, z. B. aufgrund seiner Einkommenssituation, befreit ihn das für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen. Ist der Maßnahme im selben Kalenderjahr ein Krankenhausaufenthalt vorangegangen, lassen sich Zuzahlungen anrechnen. Grundsätzlich befreit von der Zuzahlung sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Leistung - Maßgeschneidert
Ziel der Rehabilitationsleistungen ist, den Patienten soweit "wiederherzustellen", dass er weiterhin erfolgreich im Berufsleben stehen kann bzw. dass er auch zukünftig eigenständig den Alltag bewältigt. Für jeden Menschen wird deshalb ein individuelles Rehabilitationsangebot entwickelt, das genau auf die Situation des Betroffenen abgestimmt ist, damit seine gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Einschränkungen dauerhaft überwunden werden können. Im Einzelfall kann sich eine Rehabilitation seitens der Rentenversicherung von einer medizinischen Leistung über die Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken.
Die Prävention setzt ein hohes Maß an Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus. Durch diverse Vorsorgeleistungen wie z. B. Kuren oder Krankengymnastik ist es möglich, eine geschwächte Gesundheit wieder zu stärken. So lässt sich eine ernsthafte Erkrankung vermeiden oder die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit oder gar Pflegebedürftigkeit verhüten. Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen nutzen Sie bestimmte Angebote am Kurort, beispielsweise Heilquellen, medizinische Behandlungen, sonstige Therapien. Auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen lassen sich in speziellen Einrichtungen wohnortnah durchführen. In den speziellen Einrichtungen für stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen wohnen Sie während der Dauer der Behandlungen.
Um Arbeitsfähigkeit bzw. die soziale Wiedereingliederung des Versicherten wiederherzustellen, kooperieren in einer Rehaklinik unter ärztlicher Leitung und auf ärztliche Anordnung hin diverse Berufsgruppen. Die Teams bestehen aus Fachärzten, Ärzten und ärztlichen Psychotherapeuten, welche in der Regel eine spezielle Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin und Reha-Wesen absolviert haben, sowie aus weiteren Fachleuten wie z. B. Arbeitspädagogen, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthopädietechnikern und Physiotherapeuten. Psychologen oder psychologische Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unterstützen die Kranken ebenfalls.
Das vielseitige therapeutische Leistungsspektrum umfasst, abgestimmt auf die persönliche Rehabilitationsindikation des Patienten, u. a. Folgendes: ärztliche Behandlung, Krankengymnastik, klassische Massage, pflegerische Maßnahmen und Behandlungen, Diätberatung, Gruppen- und Einzelpsychotherapie, Prothesenversorgung, Sozialberatung.
Als zentrales Element im Rahmen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gilt die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Diese darf jedoch nur durch Ärzte erfolgen, weil es sich um eine Begutachtung unter Berücksichtigung der aus allen körperlichen und psychischen Erkrankungen eines Betroffenen resultierenden Leistungseinschränkungen und die Frage der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung handelt.
Durch eine ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitationsleistung kann viel erreicht werden. Um die positive Auswirkung permanent beizubehalten, muss der Patient allerdings selber eigenständig weiter an sich arbeiten. Hier kann die Rentenversicherung oft weiterhelfen. Mit ihren seit langer Zeit bewährten und stetig verbesserten Patientenschulungs- und Gesundheitsbildungsprogrammen unterbreitet die Deutsche Rentenversicherung ein facettenreiches Angebot an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen.
Den Rentenversicherungsträgern steht deutschlandweit ein großes Netz von eigenen Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung. Hinzu kommen noch diverse Vertragskliniken - Einrichtungen, in erster Linie von privater Hand betrieben - die mit einem oder mehreren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen Belegungsvertrag geschlossen haben. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitationen finden häufig in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen (Berufsförderungswerken) statt, dort erfolgen Aus- und Weiterbildungen in Theorie und Praxis. Berufsbezogene Praktika werden in wohnortnahen Betrieben durchgeführt.
Die Kosten für ambulante und stationäre Vorsorge trägt in der Regel die Gesetzliche Krankenversicherung, während Rehabilitationsleistungen sowohl seitens der Krankenversicherung als auch seitens der Rentenversicherung oder von der Unfallversicherung übernommen werden.
Nicht nur Erwerbstätigen stehen Rehabilitationsleistungen zu. Auch Eltern, ob berufstätig oder nicht, sowie Kinder und Senioren haben Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, d. h. wenn diese Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, tragen die Gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. Haben Sie Fragen zu Eltern-Kind-, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren, wenden Sie sich an Ihren Arzt oder an das Müttergenesungswerk.
Die Leistungen der geriatrischen Rehabilitation sollen es älteren Menschen ermöglichen, nach Unfall oder Krankheit in ihrer vertrauten Umgebung weiterzuleben, ambulant unterstützt z. B. durch mobile Reha-Teams. Wer bereits pflegebedürftig ist, kann sich in diversen Pflegeeinrichtungen auf stationäre oder teilstationäre Leistungen verlassen. Ob medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ambulant oder stationär vorgenommen werden, hängt von den Bedürfnissen des Patienten ab. Ambulante Leistungen umfassen bis zu 20 Behandlungstage, stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen bei Erwachsenen nehmen etwa drei Wochen in Anspruch. Zeitraum bzw. Behandlungstermine lassen sich bei begründeter medizinischer Notwendigkeit erweitern. Bei Kindern bis zu 14 Lebensjahren umfasst die Spanne einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, die ebenfalls bei begründeter medizinischer Notwendigkeit verlängert werden kann.
Antrag - Auf den Träger kommt es an
Gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt bzw. dem Betriebsarzt Ihres Arbeitgebers ist die Abstimmung über die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Danach erhalten Sie den ärztlichen Befundbericht, der der zusammen mit dem Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden muss. Den Antragsvordruck fordern Sie direkt dort an.
Auch bei den "Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation" bekommen Sie den Vordruck und können ihn auch dort einreichen. Diese Servicestellen kümmern sich um das Anliegen des Patienten und ermitteln den zuständigen Leistungsträger. Unter www.reha-servicestellen.de finden Sie die für Sie zuständige Servicestelle.
Außerdem können Sie Ihren Antrag anhand der Online-Version stellen. Sollten Fragen beim Ausfüllen auftreten: alle Mitarbeiter der genannten Stellen unterstützen Sie gerne!
Sie haben einen Wunsch hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung?
Wird Ihre Maßnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, besteht die Möglichkeit, eine Einrichtung zu nennen, in der Sie die Reha-Maßnahme durchführen möchten. Bitte geben Sie Ihre Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Rehabilitationseinrichtung bereits bei Antragstellung an. Auch Alter, Lebenssituation, Religion oder Weltanschauung können bei der Auswahl der Rehabilitationsleistung und der geeigneten Einrichtung einbezogen und so weit wie möglich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Ziel der Maßnahme in der Wunsch-Klinik mit dem gleichen Effekt und zumindest ebenso wirtschaftlich erlangt werden kann wie in einer Einrichtung, die der Versicherungsträger bevorzugt.
Über die Klinik sollte eine von unabhängiger Stelle vorgenommene Zertifizierung vorliegen, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anerkannt wurde. Die Aktion garantiert eine Therapie nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards.
Gesundheitliche Probleme betreffen Frauen und Männer gleichermaßen, ebenso junge wie alte Menschen, und können die tägliche Routine stark einschränken. Leider besteht keine Möglichkeit, sich gegen jede Krankheit zu schützen. Im "Falle eines Falles" erfolgt die Primärversorgung als ambulante Behandlung durch niedergelassene Mediziner, die Akutversorgung stationär im Krankenhaus und, falls erforderlich, eine Reha-Maßnahme - die Kombination dieser drei Komponenten garantiert eine optimale Versorgung. Die daraus resultierenden Kosten übernehmen, je nach Zuständigkeit, die gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen.
Rehabilitation dient nicht nur der Erhaltung der körperlichen, beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit der Kranken, sie steigert auch die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Bewältigung von Krankheit und schwierigen Lebenssituationen. Während der Maßnahmen erfahren die Patientinnen und Patienten, wie sie selbst handeln können, um weitere akute Krankheitszustände nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen zu lassen und um die Auswirkungen chronischer Störungen einzugrenzen oder zu beherrschen. Nicht nur in der Human-, sondern auch in der Veterinärmedizin (z. B. bei Haus- und Nutztieren, Reitpferden) werden Rehabilitationsverfahren erfolgreich angewendet.
Die Leistungen zur Rehabilitation lassen sich wie folgt unterteilen:
Leistungen, die eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben fördern
Leistungen, die möglichen Behinderungen oder möglicher Pflegebedürftigkeit vorbeugt, sie beseitigt oder Verschlimmerungen verhindert
Leistungen, die die Betroffenen bei der Bewältigung der alltäglichen Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld stärkt und somit die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterstützt
Auch Personen, die noch nicht im Arbeitsleben stehen (z. B. Kinder, Jugendliche), oder sich bereits in Rente befindende Menschen können bestimmte Maßnahmen in Anspruch nehmen. Dadurch lässt sich verhindern, dass speziell Senioren nicht vorschnell in Pflegeeinrichtungen "abgeschoben" werden. Sie können dank geriatrischer Rehabilitationsmaßnahmen weiterhin im gewohnten Umfeld am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Eine weitere Leistung im Bereich medizinischer Rehabilitation besteht für Mütter und Väter in Form von diversen Kuren. Leistungen im Bereich Rehabilitation erfolgen durch Ärzte, Zahnärzte und über Personen aus anderen Heilberufen, wie z. B. Ergotherapeuten, Krankenschwestern, Physiotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten. Bei Letzteren ist ärztliche Aufsicht bzw. Anordnung erforderlich. Sollten ambulante Maßnahmen erfolglos bleiben, ist eine stationäre Rehabilitation vonnöten. Diese erfolgt, individuell abgestimmt auf die Bedürfnisse des Patienten, in Reha-Kliniken und ambulanten Reha-Einrichtungen. Unter dem Begriff "Rehabilitation" ist nicht nur die eigentliche Leistung zu betrachten. Wissenschaft und Forschung setzen alles daran, die Maßnahmen zur Wiedergewinnung und zum Erhalt der Gesundheit stetig zu optimieren.
Informationen zu gesetzlichen Regelungen finden Sie unter: www.sozialgesetzbuch-sgb.de
Indikationen - Gründe für eine Maßnahme
Nach einer Erkrankung oder nach einem Unfall muss dafür gesorgt werden, dass der Betroffene seinen Alltag so eigenständig wie möglich bewältigen kann bzw. seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangt. Häufig reichen aber weder die Akutversorgung noch die stationäre Behandlung, um dem Patienten wieder ein geregeltes Leben zu ermöglichen und/oder ihn erneut ins Berufsleben zu integrieren.
Dann ist eine Maßnahme zur Rehabilitation angezeigt.
Intensive Betreuung in Form von Anschlussheilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt deshalb in vielen Fällen von Erkrankungen oder Störungen:
- kardiologische Rehabilitation
z. B. bei Herzinfarkt - neurologische Rehabilitation
z. B. bei Schädel-Hirn-Trauma/Wirbelsäulenverletzung - onkologische Rehabilitation
z. B. bei Krebserkrankung - orthopädische Rehabilitation
z. B. bei Erkrankung des Bewegungsapparates - psychiatrische Rehabilitation
z. B. bei Schizophrenie - psychosomatische Rehabilitation
z. B. bei Essstörungen - sportmedizinische Rehabilitation
z. B. bei Wirbelsäulenverletzung - Um eine entsprechende Leistung zu erhalten, prüft der jeweils zuständige Versicherungsträger die erforderlichen Voraussetzungen. Dazu zählen u. a.
- Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
- Zahlung von Pflichtbeiträgen für sechs Kalendermonate in den letzten zwei Jahren,
- es darf kein Ausschlussgrund vorliegen (so fehlt z. B. Beamten der Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen seitens der Rentenversicherung),
- letzte Leistung liegt mindestens vier Jahre zurück (Ausnahme: akuter Gesundheitszustand begründet eine umgehende Maßnahme).
Wenn Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung die Erwerbsfähigkeit eines Arbeitnehmers gefährden oder mindern können oder aufgrund von Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auftreten könnte, muss dieses durch diverse Leistungen der gesetzlichen Versicherer mittels Rehabilitationsmaßnahmen verhindert werden. Hier gilt "Reha vor Rente". Auch Personen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, können Leistungen beantragen, damit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit beseitigt bzw. gemindert wird oder einer Verschlimmerung entgegengewirkt werden kann. In diesen Fällen greift der Grundsatz "Reha vor Pflege".
Damit dem Antrag auf Bewilligung der Leistungen entsprochen werden kann, müssen diverse versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen vorliegen, z. B. der Versicherte hat die Wartezeit von 15 Jahren erreicht oder in den letzten zwei Jahren sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt. Auch der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellt eine Voraussetzung dar.
Zuständig sind folgende Leistungsträger:
- gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung
- Versorgungsverwaltung
- Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe
- Sozialhilfeträger
- Kriegsopferfürsorge
- private Krankenkassen
Soll dagegen eine Reha-Maßnahme zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eingeleitet werden, findet die Finanzierung über die gesetzlichen Krankenkassen statt. Auch für Kinder und Jugendliche, für nicht berufstätige Erwachsene sowie für Rentner ist die gesetzliche Krankenversicherung Ansprechpartner als Leistungsträger.
In Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) entscheidet die Krankenkasse über den Antrag unter Berücksichtigung von Kriterien wie den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und der Begutachtungs-Richtlinie "Vorsorge und Rehabilitation". Der MDK ist der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- und Begutachtungsdienst für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachdem der Antrag auf Bewilligung beim Leistungsträger eingegangen ist, erfolgt eine Klärung zwischen den diversen Trägern hinsichtlich der Zuständigkeit. Sollte sich der als erstes Angesprochene nicht als befugt erweisen, muss er den Antrag an den zuständigen Träger weitergeben.
Kosten - Wer zahlt was?
Alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse, d. h. Arbeitnehmer ebenso wie Rentner, mitversicherte Ehepartner, Kinder und Jugendliche, haben grundsätzlich Anrecht sowohl auf medizinische Vorsorge- als auch auf Rehabilitationsmaßnahmen. In bestimmten Fällen, wenn z. B. die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist, liegt die Zuständigkeit vorrangig bei anderen Leistungsträgern wie etwa der Renten- oder Unfallversicherung.
Der zuständige Versicherer kommt für die Kosten der stationären und ambulanten medizinischen Rehabilitation auf, d. h. er übernimmt Kosten für z. B. Reise, Unterkunft und Verpflegung. Auch ärztliche und therapeutische Betreuung sowie medizinische Anwendungen werden finanziert.
Der betroffene Versicherte muss sich in Form von Zuzahlungen an einigen Kosten beteiligen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen. Ist der Leistungsträger die Rentenversicherung, besteht für viele Patienten die Möglichkeit, sich ganz oder teilweise von der Beteiligung befreien lassen.
Beim Leistungsträger Krankenkasse ist eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen nicht möglich. Hat der Patient jedoch seine Belastungsgrenze erreicht, z. B. aufgrund seiner Einkommenssituation, befreit ihn das für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen. Ist der Maßnahme im selben Kalenderjahr ein Krankenhausaufenthalt vorangegangen, lassen sich Zuzahlungen anrechnen. Grundsätzlich befreit von der Zuzahlung sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Leistung - Maßgeschneidert
Ziel der Rehabilitationsleistungen ist, den Patienten soweit "wiederherzustellen", dass er weiterhin erfolgreich im Berufsleben stehen kann bzw. dass er auch zukünftig eigenständig den Alltag bewältigt. Für jeden Menschen wird deshalb ein individuelles Rehabilitationsangebot entwickelt, das genau auf die Situation des Betroffenen abgestimmt ist, damit seine gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Einschränkungen dauerhaft überwunden werden können. Im Einzelfall kann sich eine Rehabilitation seitens der Rentenversicherung von einer medizinischen Leistung über die Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken.
Die Prävention setzt ein hohes Maß an Eigeninitiative und Eigenverantwortung voraus. Durch diverse Vorsorgeleistungen wie z. B. Kuren oder Krankengymnastik ist es möglich, eine geschwächte Gesundheit wieder zu stärken. So lässt sich eine ernsthafte Erkrankung vermeiden oder die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit oder gar Pflegebedürftigkeit verhüten. Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen nutzen Sie bestimmte Angebote am Kurort, beispielsweise Heilquellen, medizinische Behandlungen, sonstige Therapien. Auch ambulante Rehabilitationsmaßnahmen lassen sich in speziellen Einrichtungen wohnortnah durchführen. In den speziellen Einrichtungen für stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen wohnen Sie während der Dauer der Behandlungen.
Um Arbeitsfähigkeit bzw. die soziale Wiedereingliederung des Versicherten wiederherzustellen, kooperieren in einer Rehaklinik unter ärztlicher Leitung und auf ärztliche Anordnung hin diverse Berufsgruppen. Die Teams bestehen aus Fachärzten, Ärzten und ärztlichen Psychotherapeuten, welche in der Regel eine spezielle Zusatzweiterbildung in Sozialmedizin und Reha-Wesen absolviert haben, sowie aus weiteren Fachleuten wie z. B. Arbeitspädagogen, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseuren und medizinischen Bademeistern, Orthopädietechnikern und Physiotherapeuten. Psychologen oder psychologische Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unterstützen die Kranken ebenfalls.
Das vielseitige therapeutische Leistungsspektrum umfasst, abgestimmt auf die persönliche Rehabilitationsindikation des Patienten, u. a. Folgendes: ärztliche Behandlung, Krankengymnastik, klassische Massage, pflegerische Maßnahmen und Behandlungen, Diätberatung, Gruppen- und Einzelpsychotherapie, Prothesenversorgung, Sozialberatung.
Als zentrales Element im Rahmen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gilt die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Diese darf jedoch nur durch Ärzte erfolgen, weil es sich um eine Begutachtung unter Berücksichtigung der aus allen körperlichen und psychischen Erkrankungen eines Betroffenen resultierenden Leistungseinschränkungen und die Frage der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung handelt.
Durch eine ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitationsleistung kann viel erreicht werden. Um die positive Auswirkung permanent beizubehalten, muss der Patient allerdings selber eigenständig weiter an sich arbeiten. Hier kann die Rentenversicherung oft weiterhelfen. Mit ihren seit langer Zeit bewährten und stetig verbesserten Patientenschulungs- und Gesundheitsbildungsprogrammen unterbreitet die Deutsche Rentenversicherung ein facettenreiches Angebot an qualitätsgesicherten Präventionsmaßnahmen.
Den Rentenversicherungsträgern steht deutschlandweit ein großes Netz von eigenen Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung. Hinzu kommen noch diverse Vertragskliniken - Einrichtungen, in erster Linie von privater Hand betrieben - die mit einem oder mehreren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einen Belegungsvertrag geschlossen haben. Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitationen finden häufig in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen (Berufsförderungswerken) statt, dort erfolgen Aus- und Weiterbildungen in Theorie und Praxis. Berufsbezogene Praktika werden in wohnortnahen Betrieben durchgeführt.
Die Kosten für ambulante und stationäre Vorsorge trägt in der Regel die Gesetzliche Krankenversicherung, während Rehabilitationsleistungen sowohl seitens der Krankenversicherung als auch seitens der Rentenversicherung oder von der Unfallversicherung übernommen werden.
Nicht nur Erwerbstätigen stehen Rehabilitationsleistungen zu. Auch Eltern, ob berufstätig oder nicht, sowie Kinder und Senioren haben Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, d. h. wenn diese Maßnahmen medizinisch erforderlich sind, tragen die Gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Das gilt sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. Haben Sie Fragen zu Eltern-Kind-, Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kuren, wenden Sie sich an Ihren Arzt oder an das Müttergenesungswerk.
Die Leistungen der geriatrischen Rehabilitation sollen es älteren Menschen ermöglichen, nach Unfall oder Krankheit in ihrer vertrauten Umgebung weiterzuleben, ambulant unterstützt z. B. durch mobile Reha-Teams. Wer bereits pflegebedürftig ist, kann sich in diversen Pflegeeinrichtungen auf stationäre oder teilstationäre Leistungen verlassen. Ob medizinische Rehabilitationsmaßnahmen ambulant oder stationär vorgenommen werden, hängt von den Bedürfnissen des Patienten ab. Ambulante Leistungen umfassen bis zu 20 Behandlungstage, stationäre Vorsorge- und Reha-Maßnahmen bei Erwachsenen nehmen etwa drei Wochen in Anspruch. Zeitraum bzw. Behandlungstermine lassen sich bei begründeter medizinischer Notwendigkeit erweitern. Bei Kindern bis zu 14 Lebensjahren umfasst die Spanne einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, die ebenfalls bei begründeter medizinischer Notwendigkeit verlängert werden kann.
Antrag - Auf den Träger kommt es an
Gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem behandelnden Arzt bzw. dem Betriebsarzt Ihres Arbeitgebers ist die Abstimmung über die Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Danach erhalten Sie den ärztlichen Befundbericht, der der zusammen mit dem Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden muss. Den Antragsvordruck fordern Sie direkt dort an.
Auch bei den "Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation" bekommen Sie den Vordruck und können ihn auch dort einreichen. Diese Servicestellen kümmern sich um das Anliegen des Patienten und ermitteln den zuständigen Leistungsträger. Unter www.reha-servicestellen.de finden Sie die für Sie zuständige Servicestelle.
Außerdem können Sie Ihren Antrag anhand der Online-Version stellen. Sollten Fragen beim Ausfüllen auftreten: alle Mitarbeiter der genannten Stellen unterstützen Sie gerne!
Sie haben einen Wunsch hinsichtlich der Rehabilitationseinrichtung?
Wird Ihre Maßnahme von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, besteht die Möglichkeit, eine Einrichtung zu nennen, in der Sie die Reha-Maßnahme durchführen möchten. Bitte geben Sie Ihre Wünsche zur Region, zum Ort oder zu einer speziellen Rehabilitationseinrichtung bereits bei Antragstellung an. Auch Alter, Lebenssituation, Religion oder Weltanschauung können bei der Auswahl der Rehabilitationsleistung und der geeigneten Einrichtung einbezogen und so weit wie möglich berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Ziel der Maßnahme in der Wunsch-Klinik mit dem gleichen Effekt und zumindest ebenso wirtschaftlich erlangt werden kann wie in einer Einrichtung, die der Versicherungsträger bevorzugt.
Über die Klinik sollte eine von unabhängiger Stelle vorgenommene Zertifizierung vorliegen, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anerkannt wurde. Die Aktion garantiert eine Therapie nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards.