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Entsorgung

Entsorgung

Wer baut, muss sich auch über die ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfällen rechtzeitig Gedanken machen, denn wer Baustellenabfälle auf nicht dafür zugelassenen Flächen ablagert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch Abfallvermeidung ist ein wichtiges Thema. Die Bauherrschaft sollte sich im Vorfeld über Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Reparaturfreundlichkeit des verwendeten Baumaterials, verpackungsfreie Anlieferung etc. informieren.

Weitere Informationen zur Abfallvermeidung und auch zur Abfallentsorgung (z. B. Bauschutt) erhalten Sie hier: Dienstleistungsbetrieb Marburg (dbm-marburg.de), Telefon: 06421 201-1686. Der Servicehof befindet sich Am Krekel 17 in Marburg. Die Müllumladestation der ALF in der Siemensstraße in Marburg (Telefon: 06421 9489912) nimmt zahlreiche Abfall- und Wertstoffarten an. Hier kann auch an Samstagen von 08.00 bis 11.00 Uhr angeliefert werden.

Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle

Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle sind grundsätzlich zu trennen und getrennt zu verwerten.

Es bietet sich an, vertragliche Vereinbarungen mit Beteiligten zu treffen, z. B. dass Handwerker*innen ihre Abfälle wieder mitnehmen müssen. Schadstoffhaltige Teile sind vor dem Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen auszubauen. Dies gilt besonders für asbesthaltige Baustoffe, aber auch für Bauteile wie Fußbodenbeläge, Fenster, Türen und Rohrleitungen, die eine Aufbereitung erschweren oder unmöglich machen können.

Baureststoffe lassen sich in folgende, unterschiedlich zu entsorgende Gruppen aufteilen:
  • Unbelasteter Bodenaushub aus der Baugrube kann direkt vor Ort für die landschaftsbauliche bzw. gärtnerische Gestaltung des Grundstücks verwendet werden.
  • Bauschutt muss nach den Kategorien aufbereitungsfähig und nicht aufbereitungsfähig eingeteilt werden. Auf die Deponie gehören alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen Stoffe wie Fliesen, Leichtbaustoffe, Bimsstein, Schiefer, Schamotte, Kalk, Mörtel und Gips. Zum aufbereitungsfähigen Bauschutt gehören Pflaster-, Kalksand- und Natursteine, Dachsteine und Ziegel sowie Beton mit und ohne Eisen.
  • Verwertbare Baustellenabfälle werden möglichst sauber getrennt und dem Recycling zugeführt. Metalle werden vom Schrotthandel gerne abgeholt, Verpackungen aus Pappe und Papier kommen in den Altpapiercontainer, Kunststoff- oder Styroporverpackungen gehören in den gelben Sack, Holzabfälle können der Altholzverwertung zugeführt werden.
  • Nicht verwertbare brennbare Baustellenabfälle wie Türen, Tapeten, Fußbodenbeläge, Fensterrahmen und Vertäfelungen gehören in die Müllverbrennungsanlage.
  • Schadstoffhaltige Abfälle sind als Sonderabfall zu entsorgen, das gilt auch für Materialien, die mit schädlichen Stoffen durchmischt oder getränkt sind. Dazu gehören Spraydosen, Verdünner, noch feuchte Klebstoffe sowie Kitt- und Spachtelmassen, Holzschutzmittel, Teerrückstände, Bitumen, Batterien und Abbeize.
  • Asbesthaltige Abfälle unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften. Der Bauaufsichtsbehörde muss eine Bescheinigung einer sachverständigen Person darüber vorgelegt werden, ob Bauteile der abzureißenden Gebäude asbesthaltige Materialien enthalten; und mit der Demontage, dem Verfestigen oder Beschichten solcher Stoffe dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die einen sogenannten "Asbestschein" nach TRGS 519 besitzen.
Mutterboden

Die humose Oberbodenschicht wird auch Mutterboden genannt. Der Schutz dieses Mutterbodens ist im Baugesetzbuch (§ 202 BauGB) festgelegt. Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ist demnach der Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Der Mutterboden sollte beim Abtragen oder Zwischenlagern möglichst nicht mit dem Unterboden vermischt werden und keine Fremdbestandteile wie Scherben, Ziegelreste etc. enthalten. Der vorhandene Mutterboden ist im Übrigen meistens der beste Boden für zukünftige Gartenanlagen und kann nach Abschluss der Bauarbeiten wieder vor Ort verwertet werden.

Bäume und Sträucher auf dem Grundstück

Für Fragen zu Arten- und Naturschutz ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig.

Wer einen Baum fällen will, der das Ortsbild prägt, besonders alt ist oder Höhlen und Spalten aufweist, in denen sich geschützte Tierarten aufhalten (z. B. Vögel, Fledermäuse) und/oder wenn ein Baum im baurechtlichen Außenbereich steht, sollte beachtet werden, dass hierfür besondere Anforderungen an die Genehmigung gestellt werden.

So ist das Entfernen von Bäumen und Gehölzen während der Brutzeit (1. März bis 30. September) grundsätzlich nicht erlaubt. Dieser Schutzzeitraum soll dazu dienen, insbesondere unsere heimischen Vogelarten in ihrer Brutzeit zu schützen und Störungen zu vermeiden. In manchen Fällen, wenn Bäume z. B. Baumhöhlen aufweisen, sind vor der Fällung gesonderte Gutachten zum Artenschutz auch außerhalb der Brutzeit erforderlich, da auch Kleinsäuger in Baumhöhlen ihre Winterruhe oder ihren Winterschlaf verbringen können. Auch bei der Entfernung von (großflächigen) Gehölzbeständen ist zu prüfen, ob durch die Entfernung Lebensräume, Quartiere, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von geschützten Arten zerstört werden. Ganzjährig erlaubt sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses.

Baumfällungen und großflächige Gehölzentfernungen im planungsrechtlichen Außenbereich stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und müssen von der Naturschutzbehörde genehmigt und in der Regel vom Verursachenden auch ausgeglichen werden.

Bei Fragen zum Artenschutz, Gehölzfällungen im Außenbereich oder Fällzeitpunkt wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde.

Internet: www.marburg.de/naturschutz