Informationen und Ansprechpartner*innen zu wirtschaftlichen Hilfen
Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben. Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld erhöht, somit gibt es für jedes Kind 250 € monatlich. Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll.
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Zu beantragen ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, beantragen Sie das Kindergeld bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de, bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder - sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind - bei Ihrem Dienstherrn.
Adresse der zuständigen Familienkasse:
Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord
Reeser Landstr. 61, 46483 Wesel
Telefon: 0800 4555530
E-Mail: familienkasse-nordrhein-westfalen-nord@arbeitsagentur.de
Mo., Di. und Do. 08:00 - 12:30 Uhr
Do. 14:00 - 18:00 Uhr
Elterngeld
Kreis Wesel - Elterngeldstelle
Jülicher Str. 4, 46483 Wesel
Ansprechpartnerin: Frau Bruckmann
Telefon: 0281 207-2256
Phillipp-Reis-Str. 7 - 9, 46485 Wesel
Selbstständige, Widersprüche und EU-Recht
Ansprechpartnerinnen:
Frau Bruckmann
Telefon: 0281 2072256
E-Mail: julia.bruckmann@kreis-wesel.de
Frau Feldhoff
Telefon: 0281 2072253
E-Mail: anke.feldhoff@kreis-wesel.de
Auflistung Ansprechpartner*innen bezogen auf Ihren Nachnamen
Mo., Di., Do., Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo., Di., Do. 14:00 - 16:00 Uhr
(je nach Sachbearbeiter*innen)
Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Das Elterngeld macht es den Eltern einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es wird für Lebensmonate des Kindes gewährt und kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Zeiten des Elterngeldbezuges können - bis auf die Mindestbezugszeit - beide Elternteile grundsätzlich frei untereinander aufteilen. Sofern nur ein Elternteil vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht, wird das Elterngeld daher nur für maximal 12 Monate gewährt. Eine Ausnahme gilt, unter weiteren Voraussetzungen, für Alleinerziehende. Das achtwöchige Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss wird auf die Elterngeldleistung angerechnet und verkürzt die Dauer des Elterngeldbezuges, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen.
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des steuerpflichtigen monatlichen Bruttoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und das nach der Geburt des Kindes wegfällt. Von diesem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen werden die Steuern und Sozialversicherungsabgaben pauschal abgezogen. Das auf diese Weise ermittelte Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale wird das Elterngeld in Höhe von 65 % bzw. 67 % des bereinigten Einkommens gewährt und beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich.
Basiselterngeld: (Quelle: familienportal.nrw.de)
Das Basiselterngeld können Sie für 12 Monate erhalten. Bleibt der andere Elternteil auch für mindestens 2 Monate zuhause, verlängert sich die Zahlung um 2 Monate auf insgesamt 14 Monate. Alleinerziehende können für höchstens 14 Monate Elterngeld bekommen. Bei besonders früh geborenen Kindern können Sie den Bezug von Basiselterngeld verlängern. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 67 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate, mindestens 300 und höchstens 1.800 € monatlich. Basiselterngeld können Sie nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes beziehen. Die Bezugsmonate können Sie zwischen beiden Elternteilen frei aufteilen. Jeder kann zwischen 2 und 12 Monate nutzen. Während Sie Basiselterngeld erhalten, können Sie in Teilzeit arbeiten, jedoch höchstens bis zu 32 Stunden pro Woche.
ElterngeldPlus: (Quelle: familienportal.nrw.de)
Sie möchten Familie und Beruf vereinbaren und bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten? Dann kann es sich lohnen, statt 1 Monat Basiselterngeld 2 Monate ElterngeldPlus in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange erhalten wie das Basiselterngeld. Dafür ist es nur halb so hoch und beträgt zwischen 150 und 900 € monatlich. ElterngeldPlus ist besonders lohnenswert für Eltern, die früh nach der Geburt des Kindes wieder in den Job einsteigen: Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben, kann das monatliche ElterngeldPlus auch höher als die Hälfte vom monatlichen Basiselterngeld sein. Trotzdem können Sie das ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen. Dadurch steht Ihnen insgesamt mehr Elterngeld zu.
Partnerschaftsbonus: (Quelle: familienportal.nrw.de)
Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, den sogenannten Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben teilen. Den Partnerschaftsbonus können Eltern für mindestens zwei und maximal vier Monate beantragen. Alleinerziehende haben Anspruch auf den gesamten Partnerschaftsbonus. Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau in diesem Umfang Teilzeit arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im jeweiligen Lebensmonat durchschnittlich arbeiten. Dabei kommt es auf die Stunden an, die Sie tatsächlich arbeiten. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, geben Sie im Antrag an, wie viele Partnerschaftsbonusmonate Sie nehmen und auf welche Monate Sie diese verteilen möchten.
Wohngeld
Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die Wohnkosten zu senken. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Wer die Voraussetzungen erfüllt hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Durch Änderung des Bundeskindergeldgesetzes wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe (unter anderem Lernförderung, Zuschuss zum Mittagessen, Kostenerstattung für Klassenfahrten, Schulbedarfspaket) eingeführt. Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, gehören zum berechtigten Personenkreis. Sie haben daher die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen.
Ansprechpartner im Fachbereich Soziale Wohnraumförderung:
Frau Birkholz
Telefon: 02843 171300
E-Mail: angela.birkholz@rheinberg.de
Frau Hegmann
Telefon: 02843 171301
E-Mail: carolina.hegmann@rheinberg.de
Frau Esser
Telefon: 02843 171168
E-Mail: bianca.esser@rheinberg.de
Bildung und Teilhabe
Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben all die Familien, die folgenden Leistungen erhalten: Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen. Außerdem kann zusätzlich einen Anspruch bestehen, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII erhalten, erkundigen Sie sich dafür beim örtlichen Jobcenter. Kinder erhalten somit die Möglichkeit, zum Beispiel ein Musikinstrument zu lernen, Mitglied im Fußball- oder einem anderen Sportverein zu werden und an Freizeiten teilzunehmen. Der Besuch von Kursen an Volkshochschulen oder andere Aktivitäten kultureller Bildung wie Museumsbesuche, Theaterbesuche sowie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz gehören ebenfalls dazu.
Zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zählen:
Weitere Auskünfte und Anträge finden Sie auf der Homepage des Kreises Wesel.
Internet: www.jobcenter-kreis-wesel.de
Fachbereich Soziales
Der Bildung und Teilhabe Antrag kann durch die Mitarbeiterin der Stadt Rheinberg, Frau Birkholz, für Sie an die öffentliche Stelle, das Jobcenter, versendet werden. Dafür nehmen Sie bitte mit Ihr Kontakt auf.
Ansprechpartnerin: Frau Birkholz
Telefon: 02843 171300
E-Mail: angela.birkholz@rheinberg.de
Jobcenter Wesel
Kundenbüro des Teams Bildung und Teilhabe
Reeser Landstr. 61, 46483 Wesel
Ansprechpartnerin: Frau Reim
Telefon: 0281 9620953
E-Mail: jobcenter-kreis-wesel.bildungspaket@jobcenter-ge.de
Kinderzuschlag
Die Bundesregierung hat den Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien eingeführt. Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt ab 01.01.2024 bis zu 292 € pro Kind und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch beim Servicetelefon der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4555530 oder im Internet unter
Internet: www.familienportal.nrw.de/kinderzuschlag
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Leistung erhält der alleinerziehende Elternteil, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Homepage: www.rheinberg.de/de/dienstleistungen/unterhaltsvorschuss
Ansprechpartnerinnen: Fachbereich Jugend
Frau Pell
Telefon: 02843 171340
E-Mail: martina.pell@rheinberg.de
Frau van Huet
Telefon: 02843 171369
E-Mail: lydia.vanhuet@rheinberg.de
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereichs Jugend für die Feststellung der Vaterschaft und / oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes. Die Beistandschaft ermöglicht dem alleinerziehenden Elternteil, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Fachbereiches Jugend in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung der Vaterschaft ist von großer Bedeutung für Ihr Kind, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Vater verheiratet sind. In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. In schwierigen Fällen bietet der Fachbereich Jugend Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung durch den als Vater angegebenen Mann, so stellt der Beistand im Namen des Kindes beim Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Auch bei der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten können Sie die Hilfe des Fachbereiches Jugend als Beistand in Anspruch nehmen. Der Beistand prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteiles und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Unterhaltshöhe. Der Beistand sorgt auch für eine Festsetzung des errechneten Unterhaltsanspruches in einem vollstreckbaren Unterhaltstitel. Ist die Unterhaltshöhe streitig, so vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. Außerdem sorgt er für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches, falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Ansprechpartner: Fachbereich Jugend
Herr Breznikar
Telefon: 02843 171335
E-Mail: carsten.breznikar@rheinberg.de
Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Hauptwohnsitz haben. Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld erhöht, somit gibt es für jedes Kind 250 € monatlich. Ausgezahlt wird das Kindergeld an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können Sie bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll.
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Zu beantragen ist das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sofern Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, beantragen Sie das Kindergeld bei der Personalstelle Ihres Dienstherrn.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de, bei Ihrer zuständigen Familienkasse oder - sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind - bei Ihrem Dienstherrn.
Adresse der zuständigen Familienkasse:
Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord
Reeser Landstr. 61, 46483 Wesel
Telefon: 0800 4555530
E-Mail: familienkasse-nordrhein-westfalen-nord@arbeitsagentur.de
Mo., Di. und Do. 08:00 - 12:30 Uhr
Do. 14:00 - 18:00 Uhr
Elterngeld
Kreis Wesel - Elterngeldstelle
Jülicher Str. 4, 46483 Wesel
Ansprechpartnerin: Frau Bruckmann
Telefon: 0281 207-2256
Phillipp-Reis-Str. 7 - 9, 46485 Wesel
Selbstständige, Widersprüche und EU-Recht
Ansprechpartnerinnen:
Frau Bruckmann
Telefon: 0281 2072256
E-Mail: julia.bruckmann@kreis-wesel.de
Frau Feldhoff
Telefon: 0281 2072253
E-Mail: anke.feldhoff@kreis-wesel.de
Auflistung Ansprechpartner*innen bezogen auf Ihren Nachnamen
- A - BEK Frau Marczewska
- BEL - D Frau Jeltsch
- K - M Frau Küpper
- F - J + K Herr Preiß
- N - R + E Frau Schnittcher
- S - SR Frau Buckting
- ST - Y Frau Bernhart
- Registratur Herr Seiffert
Telefon: 0281 2072251
E-Mail: nadine.marczewska@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2073251
E-Mail: leanca.jeltsch@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2072249
E-Mail: melanie.kuepper@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2073253
E-Mail: reinhard.preiss@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2073255
E-Mail: katharina.schnittcher@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2072255
E-Mail: valentina.buckting@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2073249
E-Mail: astrid.bernhart@kreis-wesel.de
Telefon: 0281 2072255
E-Mail: joerg.seiffert@kreis-wesel.de
Mo., Di., Do., Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Mo., Di., Do. 14:00 - 16:00 Uhr
(je nach Sachbearbeiter*innen)
Das Elterngeld schafft nach der Geburt eines Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben mit dem neuen Familienmitglied. Das Elterngeld macht es den Eltern einfacher, vorübergehend ganz oder auch nur teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es wird für Lebensmonate des Kindes gewährt und kann in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Zeiten des Elterngeldbezuges können - bis auf die Mindestbezugszeit - beide Elternteile grundsätzlich frei untereinander aufteilen. Sofern nur ein Elternteil vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch macht, wird das Elterngeld daher nur für maximal 12 Monate gewährt. Eine Ausnahme gilt, unter weiteren Voraussetzungen, für Alleinerziehende. Das achtwöchige Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss wird auf die Elterngeldleistung angerechnet und verkürzt die Dauer des Elterngeldbezuges, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen.
Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des steuerpflichtigen monatlichen Bruttoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und das nach der Geburt des Kindes wegfällt. Von diesem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen werden die Steuern und Sozialversicherungsabgaben pauschal abgezogen. Das auf diese Weise ermittelte Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes. Nach Abzug einer Werbungskostenpauschale wird das Elterngeld in Höhe von 65 % bzw. 67 % des bereinigten Einkommens gewährt und beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich.
Basiselterngeld: (Quelle: familienportal.nrw.de)
Das Basiselterngeld können Sie für 12 Monate erhalten. Bleibt der andere Elternteil auch für mindestens 2 Monate zuhause, verlängert sich die Zahlung um 2 Monate auf insgesamt 14 Monate. Alleinerziehende können für höchstens 14 Monate Elterngeld bekommen. Bei besonders früh geborenen Kindern können Sie den Bezug von Basiselterngeld verlängern. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 67 % des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate, mindestens 300 und höchstens 1.800 € monatlich. Basiselterngeld können Sie nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes beziehen. Die Bezugsmonate können Sie zwischen beiden Elternteilen frei aufteilen. Jeder kann zwischen 2 und 12 Monate nutzen. Während Sie Basiselterngeld erhalten, können Sie in Teilzeit arbeiten, jedoch höchstens bis zu 32 Stunden pro Woche.
ElterngeldPlus: (Quelle: familienportal.nrw.de)
Sie möchten Familie und Beruf vereinbaren und bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten? Dann kann es sich lohnen, statt 1 Monat Basiselterngeld 2 Monate ElterngeldPlus in Anspruch zu nehmen. ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange erhalten wie das Basiselterngeld. Dafür ist es nur halb so hoch und beträgt zwischen 150 und 900 € monatlich. ElterngeldPlus ist besonders lohnenswert für Eltern, die früh nach der Geburt des Kindes wieder in den Job einsteigen: Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben, kann das monatliche ElterngeldPlus auch höher als die Hälfte vom monatlichen Basiselterngeld sein. Trotzdem können Sie das ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen. Dadurch steht Ihnen insgesamt mehr Elterngeld zu.
Partnerschaftsbonus: (Quelle: familienportal.nrw.de)
Wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, haben Sie Anspruch auf bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, den sogenannten Partnerschaftsbonus. Der Partnerschaftsbonus ist ein Angebot für Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben teilen. Den Partnerschaftsbonus können Eltern für mindestens zwei und maximal vier Monate beantragen. Alleinerziehende haben Anspruch auf den gesamten Partnerschaftsbonus. Es ist nicht nötig, dass Sie in jeder einzelnen Woche genau in diesem Umfang Teilzeit arbeiten. Entscheidend ist, wie viele Wochenstunden Sie im jeweiligen Lebensmonat durchschnittlich arbeiten. Dabei kommt es auf die Stunden an, die Sie tatsächlich arbeiten. Um den Partnerschaftsbonus zu erhalten, geben Sie im Antrag an, wie viele Partnerschaftsbonusmonate Sie nehmen und auf welche Monate Sie diese verteilen möchten.
Wohngeld
Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die Wohnkosten zu senken. Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag bei der Wohngeldstelle stellen, in deren Bereich Ihre Wohnung liegt und Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen. Wer die Voraussetzungen erfüllt hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Durch Änderung des Bundeskindergeldgesetzes wurden Leistungen zur Bildung und Teilhabe (unter anderem Lernförderung, Zuschuss zum Mittagessen, Kostenerstattung für Klassenfahrten, Schulbedarfspaket) eingeführt. Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, gehören zum berechtigten Personenkreis. Sie haben daher die Möglichkeit, diese Leistungen zu beantragen.
Ansprechpartner im Fachbereich Soziale Wohnraumförderung:
Frau Birkholz
Telefon: 02843 171300
E-Mail: angela.birkholz@rheinberg.de
Frau Hegmann
Telefon: 02843 171301
E-Mail: carolina.hegmann@rheinberg.de
Frau Esser
Telefon: 02843 171168
E-Mail: bianca.esser@rheinberg.de
Bildung und Teilhabe
Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben all die Familien, die folgenden Leistungen erhalten: Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistungen. Außerdem kann zusätzlich einen Anspruch bestehen, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII erhalten, erkundigen Sie sich dafür beim örtlichen Jobcenter. Kinder erhalten somit die Möglichkeit, zum Beispiel ein Musikinstrument zu lernen, Mitglied im Fußball- oder einem anderen Sportverein zu werden und an Freizeiten teilzunehmen. Der Besuch von Kursen an Volkshochschulen oder andere Aktivitäten kultureller Bildung wie Museumsbesuche, Theaterbesuche sowie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz gehören ebenfalls dazu.
Zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zählen:
- eintägige Schul- und Kita-Ausflüge
- mehrtägige Klassen- und Kita-Fahrten der persönliche Schulbedarf
- die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
- Lernförderungen
- die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen
- die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Weitere Auskünfte und Anträge finden Sie auf der Homepage des Kreises Wesel.
Internet: www.jobcenter-kreis-wesel.de
Fachbereich Soziales
Der Bildung und Teilhabe Antrag kann durch die Mitarbeiterin der Stadt Rheinberg, Frau Birkholz, für Sie an die öffentliche Stelle, das Jobcenter, versendet werden. Dafür nehmen Sie bitte mit Ihr Kontakt auf.
Ansprechpartnerin: Frau Birkholz
Telefon: 02843 171300
E-Mail: angela.birkholz@rheinberg.de
Jobcenter Wesel
Kundenbüro des Teams Bildung und Teilhabe
Reeser Landstr. 61, 46483 Wesel
Ansprechpartnerin: Frau Reim
Telefon: 0281 9620953
E-Mail: jobcenter-kreis-wesel.bildungspaket@jobcenter-ge.de
Kinderzuschlag
Die Bundesregierung hat den Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien eingeführt. Einen Kinderzuschlag können Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn Sie zwar Ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Ihrer Kinder sicherstellen können. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt ab 01.01.2024 bis zu 292 € pro Kind und wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Eltern, die den Kinderzuschlag beziehen, können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch beim Servicetelefon der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 4555530 oder im Internet unter
Internet: www.familienportal.nrw.de/kinderzuschlag
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Die Leistung erhält der alleinerziehende Elternteil, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Homepage: www.rheinberg.de/de/dienstleistungen/unterhaltsvorschuss
Ansprechpartnerinnen: Fachbereich Jugend
Frau Pell
Telefon: 02843 171340
E-Mail: martina.pell@rheinberg.de
Frau van Huet
Telefon: 02843 171369
E-Mail: lydia.vanhuet@rheinberg.de
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereichs Jugend für die Feststellung der Vaterschaft und / oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten Ihres Kindes. Die Beistandschaft ermöglicht dem alleinerziehenden Elternteil, auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Fachbereiches Jugend in Anspruch zu nehmen. Die Feststellung der Vaterschaft ist von großer Bedeutung für Ihr Kind, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit dem Vater verheiratet sind. In den meisten Fällen ist die Vaterschaftsfeststellung kein Problem. In schwierigen Fällen bietet der Fachbereich Jugend Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft an. Der Beistand nimmt Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung durch den als Vater angegebenen Mann, so stellt der Beistand im Namen des Kindes beim Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Auch bei der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten können Sie die Hilfe des Fachbereiches Jugend als Beistand in Anspruch nehmen. Der Beistand prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteiles und errechnet die häufig schwer zu ermittelnde Unterhaltshöhe. Der Beistand sorgt auch für eine Festsetzung des errechneten Unterhaltsanspruches in einem vollstreckbaren Unterhaltstitel. Ist die Unterhaltshöhe streitig, so vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. Außerdem sorgt er für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches, falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
Ansprechpartner: Fachbereich Jugend
Herr Breznikar
Telefon: 02843 171335
E-Mail: carsten.breznikar@rheinberg.de