Pflege & Pflegegrade
Pflege und Pflegegrade
Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (körperlich, geistig oder seelisch) der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.
Pflegebedürftigkeit ist unabhängig vom Alter und kann in jedem Lebensabschnitt auftreten. Als pflegebedürftig werden Personen bezeichnet, die anhand der seit Januar 2017 geltenden Regelungen nach § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufgrund von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (körperlich, geistig oder seelisch) der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Bereichen, die gesetzlich definiert sind, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Hilfebedarf des Betroffenen eine Einstufung in einen Pflegegrad rechtfertigen. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI definierten Schwere bestehen.