Familien Kopass Krefeld

| FINANZEN, FÖRDERUNG UND WOHNEN 7 173 KINDERGELD UND KINDERZUSCHLAG Grundsätzlich besteht für Kinder, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weiter gezahlt werden. Die Antragstellung und Bearbeitung für Kindergeldansprüche erfolgt grundsätzlich über die Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit. Seit 2005 können Eltern, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar ihren eigenen Bedarf (Lebensunterhalt, Wohnkosten) sicherstellen können, nicht aber den Bedarf für ihre Kinder, einen Kinderzuschlag erhalten. Durch den Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein, um den Unterhalt der Kinder sicher zu stellen, Sozialleistungen beantragen müssen. Der Zuschlag wird bei der örtlichen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt. Familienkasse a Postanschrift: Familienkasse-Nordrhein-Westfalen-West, 50574 Köln Besucheradresse: Philadelphiastraße 2, 47799 Krefeld c Öffnungszeiten: Mo 8:00 – 12:00 Uhr Di 8:00 – 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 8:00 – 16:00 Uhr Fr geschlossen t 0800 4 5555-30 (Fragen zu Kindergeld und Kinderzuschlag)* t 0800 4 5555-33 (Auszahlungstermine)* *Dieser Anruf ist für Sie kostenfrei c Telefonische Sprechzeiten: Mo – Fr 8:00 – 18:00 Uhr a familienkasse-nordrhein-westfalen-west@arbeitsagentur.de O www.familienkasse.de Tipps & Links Die Agentur für Arbeit gibt in den Merkblättern „Kindergeld“ und „Kinderzuschlag“ einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für die Gewährung von Kindergeld und Kinderzuschlag. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter www.familienkasse.de. ELTERNGELD, ELTERNGELD PLUS UND ELTERNZEIT Elterngeld erhalten alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Diese Eltern haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Elternzeit. Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion. Ersetzt wird grundsätzlich das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen. Eltern, die im Zwölfmonatszeitraum keine Erwerbseinkünfte erzielt haben, erhalten zumindest den Sockelbetrag von 300,00 €. Grundvoraussetzung ist aber immer die eigene Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Mutter oder den Vater. Auch ausländische Bürgerinnen und Bürger können das Elterngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie nicht nur vorübergehend in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel haben, der zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie müssen daher im Besitz eines "qualifizierten Aufenthaltstitels" sein.

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