Familien Kopass Krefeld

| FINANZEN, FÖRDERUNG UND WOHNEN 7 175 Tipps & Links Die Broschüre „Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert ausführlich über die gesetzlichen Regelungen. Sie sind auch als PDF-Dokument online unter www.bmfsfj.de abrufbar. BEISTANDSCHAFTEN Zwischen Eltern können Fragen oder Unstimmigkeiten zu den Unterhaltsansprüchen von Kindern oder dem gemeinsamen Sorgerecht entstehen. Der Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung bietet hierzu Beratung und Unterstützung an. Wenn eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern nicht möglich ist, können die Interessen des Kindes auf Unterhalt durch die Einrichtung einer Beistandschaft vom Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung vertreten werden. Diese Vertretung kann sich auch auf ein gerichtliches Verfahren erstrecken. Soweit die Vaterschaft noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann auch zu diesem Zweck eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das elterliche Sorgerecht wird durch eine Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann jederzeit ohne Begründung durch den antragstellenden Elternteil beendet werden und ist ein kostenfreies Angebot. Alle erforderlichen Urkunden zur Vaterschaftsfeststellung, zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen und zum gemeinsamen Sorgerecht können kostenfrei beim Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung erstellt werden. Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den eigenen Eltern können „Junge Erwachsene bis 21 Jahre“ durch die Beistandschaften der Stadt Unterstützung erhalten. Stadt Krefeld Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung a Familien-Beratungs-Zentrum (FBZ) Ostwall 107, 47798 Krefeld g Herr Weyers t 0 21 51 / 86 32 40 c 0 21 51 / 86 33 57 a beistandschaft@krefeld.de O www.krefeld.de/beistandschaften UNTERHALTSVORSCHUSS Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt für ein Kind, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Zuständig hierfür ist der Fachbereich Soziales, Senioren und Wohnen der Stadt Krefeld. Voraussetzung ist auch, dass der Elternteil, mit dem das Kind zusammen lebt, alleinerziehend ist. Die Unterhaltsvorschussleistung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. Ab dem 12. Geburtstag müssen bei Alleinerziehenden, die Arbeitslosengeld II erhalten, zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, um Unterhaltsvorschuss weiter zu beziehen. Ab dem 15. Lebensjahr können eigene Einkünfte des Kindes den Unterhaltsvorschussbetrag unter bestimmten Umständen vermindern.

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